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§ 10 - Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV)

Artikel 1 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
Geltung ab 21.08.2014; FNA: 9513-38-7 Schiffsbesatzung
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§ 10 Verlängerung der Zulassung



(1) Die Zulassung wird auf Antrag jeweils um drei Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 und Absatz 2 weiter vorliegen und der zugelassene Arzt nachweist, dass er seit der Zulassung oder der letzten Verlängerung der Zulassung

1.
mindestens an einem Fortbildungsseminar des seeärztlichen Dienstes teilgenommen hat und

2.
regelmäßig Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt hat.

Regelmäßige Seediensttauglichkeitsuntersuchungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn der zugelassene Arzt im Zulassungszeitraum von drei Jahren 300 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt hat.

(2) Wurde ein Arzt nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes erstmalig zugelassen und beantragt er eine Verlängerung der Zulassung, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass 100 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen innerhalb eines Jahres seit der Zulassung durchzuführen waren.



 

Zitierungen von § 10 MariMedV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MariMedV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MariMedV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen § 16 Absatz 1 SeeArbG i. V. m. § 10 MariMedV 595 3009 Genehmigung zur Vornahme von  ...