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§ 10 - Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV)
Artikel 1 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 28
Geltung ab 21.08.2014; FNA: 9513-38-7 Schiffsbesatzung
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Geltung ab 21.08.2014; FNA: 9513-38-7 Schiffsbesatzung
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§ 10 Verlängerung der Zulassung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Zulassung wird auf Antrag jeweils um drei Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 und Absatz 2 weiter vorliegen und der zugelassene Arzt nachweist, dass er seit der Zulassung oder der letzten Verlängerung der Zulassung
- 1.
- mindestens an einem Fortbildungsseminar des seeärztlichen Dienstes teilgenommen hat und
- 2.
- regelmäßig Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt hat.
(2) Wurde ein Arzt nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes erstmalig zugelassen und beantragt er eine Verlängerung der Zulassung, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass 100 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen innerhalb eines Jahres seit der Zulassung durchzuführen waren.
Zitierungen von § 10 MariMedV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MariMedV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MariMedV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung Wasserstraßen und Schifffahrt (WSBGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Anlage WSBGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.07.2026)
... von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen § 16 Absatz 1 SeeArbG i. V. m. § 10 MariMedV 595 3009 Genehmigung zur Vornahme von ...
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