Änderung § 8 OGErzeugerOrgDV vom 23.10.2018

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§ 8 OGErzeugerOrgDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2018 geltenden Fassung
§ 8 OGErzeugerOrgDV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.10.2018 BGBl. I S. 1651

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Auslagerung


(Text alte Fassung)

Erzeugerorganisationen können die Steuerung der Erzeugung sowie die Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse auslagern.

(Text neue Fassung)

Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen *) können die Steuerung der Erzeugung sowie die Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse auslagern.


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 6 V. v. 6. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1651) wurde sinngemäß konsolidiert.





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