Die
InVeKoS-Verordnung vom
3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
30. April 2014 (BAnz AT 08.05.2014 V2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert.
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird nach Nummer 2a folgende Nummer 2b eingefügt:
- „2b.
- der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. vom 20.12.2013 L 347, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union über die finanzielle Unterstützung der Union, die den Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse gewährt werden kann,".
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Auf die in Absatz 1 Nummer 2b bezeichnete Stützungsregelung ist nur §
6a Absatz 2 anzuwenden."
- 2.
- Dem § 6a wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die zuständige Landesstelle teilt auf Antrag jedem Mitglied einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse zu Zwecken der Identifizierung eine Betriebsnummer für die in §
1 Absatz 1 Nummer 2b genannte Stützungsregelung zu, sofern ein Mitglied nicht bereits über eine Betriebsnummer verfügt."
Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem und zur Änderung marktorganisationsrechtlicher Vorschriften
V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166