Auf Grund des §
3 Absatz 2 des
Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
10 des Gesetzes vom
19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, erkenne ich
-
- das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen
des Arbeiter-Samariter-Bundes - Silber
und
-
- das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen
des Arbeiter-Samariter-Bundes - Gold
als Ehrenzeichen an.
Die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und Beschreibungen der nach Artikel
1 anerkannten Ehrenzeichen werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Jede Änderung der Verleihungsbedingungen und jede Änderung der Form oder Benennung der hiermit anerkannten Ehrenzeichen ist mir vor dem Inkraftsetzen anzuzeigen.