Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung und Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung (Prüfungsverordnung Fortbildungsabschluss kaufmännische Betriebsführung HwO - PrüVOFortkfmBf)

V. v. 11.11.2014 BGBl. I S. 1725 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.12.2014; FNA: 7110-20-7 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Gliederung der Prüfung
§ 4 Prüfungsinhalte im Handlungsbereich „Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen"
§ 5 Prüfungsinhalte im Handlungsbereich „Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und bewerten"
§ 6 Prüfungsinhalte im Handlungsbereich „Unternehmensführungsstrategien entwickeln"
§ 7 Prüfungsinhalte im Wahlpflichthandlungsbereich „Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen"
§ 8 Prüfungsinhalte im Wahlpflichthandlungsbereich „Kommunikations- und Präsentationstechniken im Geschäftsverkehr einsetzen"
§ 9 Prüfungsinhalte im Wahlpflichthandlungsbereich „Buchhaltung im Handwerksbetrieb unter Einsatz branchenüblicher Software umsetzen"
§ 10 Prüfungsinhalte im Wahlpflichthandlungsbereich „Projektmanagement im Handwerksbetrieb umsetzen"
§ 11 Durchführung der Prüfung und Prüfungsdauer
§ 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen
§ 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 15 Zeugnisse
§ 16 Wiederholen der Prüfung
§ 17 Übergangsvorschriften
§ 18 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu den §§ 13 und 14) Bewertungsmaßstab und -schlüssel
Anlage 2 (zu § 15) Zeugnisinhalte

Eingangsformel



Auf Grund des § 42 der Handwerksordnung, der durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung und Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) nachgewiesen werden. Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.

(2) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll die zu prüfende Person in der Lage sein, als Führungskraft in handwerklichen Unternehmen betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Probleme analysieren und bewerten sowie entwickelte Lösungen unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen operativ umsetzen zu können. Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehört insbesondere:

1.
die Potenziale eines Betriebes unter betriebswirtschaftlichen Aspekten zu analysieren und zu beurteilen,

2.
handwerkliche Unternehmensgründungen zu unterstützen,

3.
handwerkliche Unternehmen kaufmännisch zu führen und zu entwickeln,

4.
die Schnittstellenfunktion zwischen kaufmännischen und leistungserstellenden Unternehmensbereichen wahrzunehmen.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung" oder „Geprüfte Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung".


Text in der Fassung des Artikels 6 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:

1.
eine erfolgreich abgelegte Gesellen- oder Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen Ausbildungsberuf oder

2.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten zweijährigen Ausbildungsberuf und eine zweijährige Berufspraxis.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

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§ 3 Gliederung der Prüfung


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Prüfungsbestandteile sind die drei Handlungsbereiche und ein Wahlpflichthandlungsbereich. Die zu prüfende Person teilt den gewählten Wahlpflichthandlungsbereich bei der Anmeldung zur Prüfung mit.

(2) Handlungsbereiche sind:

1.
Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen,

2.
Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und bewerten und

3.
Unternehmensführungsstrategien entwickeln.

(3) Wahlpflichthandlungsbereiche sind:

1.
Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen,

2.
Kommunikations- und Präsentationstechniken im Geschäftsverkehr einsetzen,

3.
Buchhaltung im Handwerksbetrieb unter Einsatz branchenüblicher Software umsetzen und

4.
Projektmanagement im Handwerksbetrieb umsetzen.


Text in der Fassung des Artikels 6 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 4 Prüfungsinhalte im Handlungsbereich „Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen"



Im Handlungsbereich „Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen" sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens und berufliche Entwicklungspotenziale im Handwerk bewerten sowie Entscheidungsnotwendigkeiten darstellen zu können. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:

1.
Unternehmensziele analysieren und in ein Unternehmenszielsystem einordnen,

2.
Bedeutung der Unternehmenskultur und des Unternehmensimages für die betriebliche Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit begründen,

3.
Situation eines Unternehmens am Markt analysieren und Erfolgspotenziale begründen,

4.
Informationen aus dem Rechnungswesen, insbesondere aus der Bilanz sowie aus der Gewinn- und Verlustrechnung, zur Analyse von Stärken und Schwächen eines Unternehmens nutzen,

5.
Informationen aus dem internen und externen Rechnungswesen zur Entscheidungsvorbereitung nutzen,

6.
Rechtsvorschriften, insbesondere des Gewerbe- und Handwerksrechts sowie des Handels- und Wettbewerbsrechts, bei der Analyse von Unternehmenszielen und -konzepten anwenden.

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§ 5 Prüfungsinhalte im Handlungsbereich „Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und bewerten"



Im Handlungsbereich „Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und bewerten" sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, Aufgaben im Rahmen der Gründung und Übernahme eines Unternehmens unter Berücksichtigung persönlicher, rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Rahmenbedingungen und Ziele vorzubereiten, durchzuführen und zu bewerten sowie ihre Bedeutung für ein Unternehmenskonzept begründen zu können. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Nummern 1 bis 10 aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:

1.
Bedeutung persönlicher Voraussetzungen für den Erfolg beruflicher Selbständigkeit begründen,

2.
wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Bedeutung des Handwerks sowie Nutzen von Mitgliedschaften in Handwerksorganisationen darstellen und bewerten,

3.
Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Beratungsdienstleistungen sowie von Förder- und Unterstützungsleistungen bei Gründung und Übernahme eines Unternehmens aufzeigen und bewerten,

4.
Entscheidungen zu Standort, Betriebsgröße, Personalbedarf sowie zur Einrichtung und Ausstattung eines Unternehmens treffen und begründen,

5.
Marketingkonzept zur Markteinführung entwickeln und bewerten,

6.
Investitionsplan und Finanzierungskonzept aufstellen und begründen; Rentabilitätsvorschau erstellen und Liquiditätsplanung durchführen,

7.
Rechtsform aus einem Unternehmenskonzept ableiten und die getroffene Entscheidung begründen,

8.
Rechtsvorschriften, insbesondere des bürgerlichen Rechts sowie des Gesellschafts- und Steuerrechts, im Zusammenhang mit der Gründung oder Übernahme von Handwerksbetrieben anwenden,

9.
Notwendigkeit privater Risiko- und Altersvorsorge begründen, Möglichkeiten privater Risiko- und Altersvorsorge aufzeigen,

10.
Bedeutung persönlicher Aspekte sowie betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Bestandteile eines Unternehmenskonzeptes im Zusammenhang darstellen und begründen.

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§ 6 Prüfungsinhalte im Handlungsbereich „Unternehmensführungsstrategien entwickeln"



Im Handlungsbereich „Unternehmensführungsstrategien entwickeln" sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung unternehmensbezogener Stärken und Schwächen sowie marktbezogener Chancen und Risiken ein Unternehmen führen, betriebliche Wachstumspotenziale identifizieren und Unternehmensstrategien entwickeln zu können. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Nummern 1 bis 11 aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:

1.
Bedeutung der Aufbau- und Ablauforganisation für die Entwicklung eines Unternehmens beurteilen; Anpassungsmöglichkeiten vorschlagen,

2.
Entwicklungen bei Produkt- und Dienstleistungsinnovationen sowie Marktbedingungen, auch im internationalen Zusammenhang, bewerten und daraus Wachstumsstrategien ableiten,

3.
Einsatzmöglichkeiten von Marketinginstrumenten für Absatz und Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen begründen,

4.
Veränderungen des Kapitalbedarfs aus Investitions-, Finanz- und Liquiditätsplanung ableiten; Alternativen der Kapitalbeschaffung darstellen,

5.
Konzepte für Personalplanung, -beschaffung und -qualifizierung erarbeiten und bewerten sowie Instrumente der Personalführung und -entwicklung darstellen,

6.
Bestimmungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts bei der Entwicklung einer Unternehmensstrategie berücksichtigen,

7.
Chancen und Risiken zwischenbetrieblicher Kooperationen darstellen,

8.
Controlling zur Entwicklung, Verfolgung, Durchsetzung und Modifizierung von Unternehmenszielen nutzen,

9.
Instrumente zur Durchsetzung von Forderungen darstellen und Einsatz dieser Instrumente begründen,

10.
Notwendigkeit der Planung einer Unternehmensnachfolge, auch unter Berücksichtigung von Erb- und Familienrecht sowie steuerrechtlicher Bestimmungen, darstellen und begründen,

11.
Notwendigkeit der Einleitung eines Insolvenzverfahrens anhand von Unternehmensdaten prüfen; insolvenzrechtliche Konsequenzen für die Weiterführung oder Liquidation eines Unternehmens aufzeigen.

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§ 7 Prüfungsinhalte im Wahlpflichthandlungsbereich „Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen"



Im Wahlpflichthandlungsbereich „Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen" sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, das Unternehmen und seine Dienstleistungen beziehungsweise Produkte mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien präsentieren und unter Berücksichtigung rechtlicher Vorschriften ein Datenschutzsystem einführen zu können. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:

1.
Möglichkeiten der Gestaltung und Optimierung von Webseiten aufzeigen und bewerten,

2.
Informations- und Kommunikationstechnologien, insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit, Marketing und Personalgewinnung, nutzen,

3.
ein betriebliches Datenschutzsystem für die Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien einführen und begleiten,

4.
Online-Geschäfte unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Onlinerechts abwickeln.

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§ 8 Prüfungsinhalte im Wahlpflichthandlungsbereich „Kommunikations- und Präsentationstechniken im Geschäftsverkehr einsetzen"



Im Wahlpflichthandlungsbereich „Kommunikations- und Präsentationstechniken im Geschäftsverkehr einsetzen" sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, kundenorientiert und bedarfsgerecht beraten und Arbeitsergebnisse strukturiert präsentieren zu können. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:

1.
Beratungsgespräche auch unter Einbindung EDV-gestützter Kommunikations- und Präsentationstechniken bedarfsgerecht führen,

2.
Beschwerden zur Verbesserung der Kundenbeziehungen nutzen,

3.
sich und das Unternehmen präsentieren.

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§ 9 Prüfungsinhalte im Wahlpflichthandlungsbereich „Buchhaltung im Handwerksbetrieb unter Einsatz branchenüblicher Software umsetzen"



Im Wahlpflichthandlungsbereich „Buchhaltung im Handwerksbetrieb unter Einsatz branchenüblicher Software umsetzen" sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Vorgänge buchhalterisch manuell und elektronisch erfassen und prüfen zu können. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:

1.
Belege erstellen, prüfen und kontieren,

2.
Kassenbuch anlegen, führen und prüfen,

3.
Lohnabrechnung vorbereiten,

4.
Mitwirken bei der Vorbereitung des Jahresabschlusses.

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§ 10 Prüfungsinhalte im Wahlpflichthandlungsbereich „Projektmanagement im Handwerksbetrieb umsetzen"



Im Wahlpflichthandlungsbereich „Projektmanagement im Handwerksbetrieb umsetzen" sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, Einsatzmöglichkeiten von Projekten aufzeigen sowie Projekte prozessorientiert strukturieren und durchführen zu können. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:

1.
Projekt initiieren und definieren,

2.
Projekt planen,

3.
Projektdurchführung überwachen und steuern,

4.
Projektteam zusammenstellen und führen,

5.
Projekt abschließen.

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§ 11 Durchführung der Prüfung und Prüfungsdauer


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für die Prüfungen in den Prüfungsbestandteilen sind komplexe situationsbezogene Aufgaben zu stellen. Für jeden Prüfungsbestandteil ist mindestens eine Aufgabe zu stellen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfung dauert in jedem Prüfungsbestandteil zwei Stunden.

(4) Wurden höchstens zwei der Prüfungsbestandteile mit „mangelhaft" bewertet, so kann in jedem dieser Prüfungsbestandteile eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden. Wurde einer der Prüfungsbestandteile mit „ungenügend" bewertet, ist eine Ergänzungsprüfung ausgeschlossen. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll situationsbezogen durchgeführt werden und in jedem Prüfungsbestandteil für die zu prüfende Person höchstens 20 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den betreffenden Prüfungsbestandteil sind die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die Bewertung der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.


Text in der Fassung des Artikels 6 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Wird die zu prüfende Person nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung des § 13 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 13 Absatz 2 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.


Text in der Fassung des Artikels 6 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 13 Bewerten der Prüfungsleistungen


§ 13 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1Die Prüfungsleistungen in den drei Prüfungsbestandteilen nach § 3 Absatz 2 und die Prüfungsleistung im Prüfungsbestandteil nach § 3 Absatz 3 sind einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung der Prüfung das arithmetische Mittel berechnet.


Text in der Fassung des Artikels 6 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in jedem Prüfungsbestandteil jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die Handlungsbereiche und den Wahlpflichthandlungsbereich, in denen nach § 11 Absatz 1 mehrere Prüfungsaufgaben gestellt wurden, jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen der Handlungsbereiche und des Wahlpflichthandlungsbereichs zu berechnen. 2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. 4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.


Text in der Fassung des Artikels 6 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 15 Zeugnisse


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wer die Prüfung nach § 14 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Bewertung mit Punkten und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1.
über den erworbenen Abschluss oder

2.
auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.


Text in der Fassung des Artikels 6 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 16 Wiederholen der Prüfung


§ 16 hat 1 frühere Fassung

(1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von der Prüfung derjenigen Prüfungsbestandteile befreit, die mit mindestens „ausreichend" bewertet wurden. Eine Befreiung ist nur möglich, wenn sich die zu prüfende Person innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Bescheidung über die nicht bestandene Prüfung, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.


Text in der Fassung des Artikels 6 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 17 Übergangsvorschriften


§ 17 hat 1 frühere Fassung

(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum „Fachkaufmann für Handwerkswirtschaft" und zur „Fachkauffrau für Handwerkswirtschaft", zum „Technischen Fachwirt (HWK)" und zur „Technischen Fachwirtin (HWK)", zur „Fachkauffrau (HWK)" und zum „Fachkaufmann (HWK)" sowie zum „Geprüften Fachkaufmann (HWK)" und zur „Geprüften Fachkauffrau (HWK)" können bis zum 30. Juni 2016 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Bei Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 kann die Anwendung der bisherigen Vorschriften schriftlich vereinbart werden.

(2) Eine Wiederholungsprüfung für begonnene Prüfungsverfahren kann auf Antrag des Prüflings nach dieser Verordnung durchgeführt werden.


Text in der Fassung des Artikels 6 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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§ 18 Inkrafttreten


§ 18 hat 1 frühere Fassung

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 6 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Bildung und Forschung

Johanna Wanka

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Anlage 1 (zu den §§ 13 und 14) Bewertungsmaßstab und -schlüssel


Anlage 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Punkte Note
als Dezimalzahl
Note
in Worten
Definition
1001,0sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
911,5gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
901,6
891,7
881,8
871,9
85 und 86 2,0
842,1
832,2
822,3
812,4
79 und 80 2,5befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemei-
nen entspricht
782,6
772,7
75 und 76 2,8
742,9
72 und 73 3,0
713,1
703,2
68 und 69 3,3
673,4
65 und 66 3,5ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
623,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
554,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
504,4
48 und 49 4,5mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grund-
kenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0



Text in der Fassung des Artikels 6 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019

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Anlage 2 (zu § 15) Zeugnisinhalte


Anlage 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3.
Datum des Bestehens der Prüfung,

4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1.
Benennung der Handlungsbereiche nach § 3 Absatz 2 und Bewertung mit Punkten,

2.
Benennung des ausgewählten Wahlpflichthandlungsbereichs nach § 3 Absatz 3 und Bewertung mit Punkten,

3.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

4.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,

5.
die Gesamtnote in Worten,

6.
Befreiungen nach § 12.


Text in der Fassung des Artikels 6 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019



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