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Abschnitt 4 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVVDV)
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 31 Übergangsregelung
(1) Für Studierende, die vor dem 1. September 2013 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 11 bis 24 und 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) die §§ 14 bis 28 und 30 dieser Verordnung anzuwenden sind.
(2) Für Studierende, die nach dem 31. August 2013 und vor dem 1. September 2014 ihren Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 1 und 7 Absatz 2 sowie der §§ 11 bis 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 die §§ 1 und 9 Absatz 2 sowie die §§ 14 bis 30 dieser Verordnung anzuwenden sind.
§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 32 ändert mWv. 1. September 2014 GntDSVAPrV
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) außer Kraft.
Schlussformel
Deutsche Rentenversicherung Bund
Der Vorsitzende des Vorstands
Lubinski
Der Vorsitzende des Vorstands
Lubinski
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