§ 3 - Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz (AgrarZahlVerpflG)

Artikel 1 G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1928 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 28 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.01.2015, Ermächtigungen ab 09.12.2014; FNA: 7847-38 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 3 Erhaltung von Dauergrünland nach Artikel 93 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Länder, die die Regionen im Sinne des Absatzes 2 bilden, haben zur Durchführung des Artikels 93 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union dafür Sorge zu tragen, dass auf dem Gebiet der jeweiligen Region der Anteil des Dauergrünlandes an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche bezogen auf das Referenzjahr 2003 nicht erheblich abnimmt. 2Das Nähere regeln die Länder.

(2) 1Region im Sinne des Absatzes 1 ist das Land. 2Abweichend von Satz 1 bilden

1.
das Land Brandenburg und das Land Berlin,

2.
das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen,

3.
das Land Schleswig-Holstein und die Freie und Hansestadt Hamburg

jeweils eine Region, solange die jeweiligen Länder die in Artikel 92 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bezeichneten Zahlungen (Zahlungen) über jeweils eine gemeinsame zuständige Dienststelle oder Einrichtung für die Gewährung von Zahlungen nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchführen.

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Zitierungen von § 3 AgrarZahlVerpflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AgrarZahlVerpflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarZahlVerpflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 AgrarZahlVerpflG Übergangsregelungen
... Die §§ 3 und 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und Rechtsverordnungen auf Grund des § 4 Absatz 3 Nummer 1 und ...


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