§ 7 - Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz (AgrarZahlVerpflG)

Artikel 1 G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1928 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 28 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 01.01.2015, Ermächtigungen ab 09.12.2014; FNA: 7847-38 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Übergangsregelungen



(1) Die §§ 3 und 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 und Rechtsverordnungen auf Grund des § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2 sind mit Ablauf des 31. Dezember 2016 nicht mehr anzuwenden.

(2) Soweit infolge des Absatzes 1 oder von Änderungen dieses Gesetzes oder durch das Aufheben des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl. I S. 588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 104 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, aufgehoben werden.

(3) 1Soweit infolge des Absatzes 1 oder von Änderungen dieses Gesetzes oder durch das Aufheben des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl. I S. 588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 104 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuheben. 2§ 4 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.



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