§ 4 - Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)

§ 4 Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr


§ 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für die Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101a,
2.Vornamen0301, 0302,
3.derzeitige Anschrift 1201 bis 1212.



Text in der Fassung des Artikels 15 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 370 m.W.v. 1. Januar 2026

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Frühere Fassungen von § 4 2. BMeldDÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 15 Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
aktuell vorher 01.11.2025Artikel 2 Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen
vom 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23
aktuellvor 01.11.2025Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 2. BMeldDÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 2. BMeldDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BMeldDÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 2. BMeldDÜV Allgemeines (vom 27.06.2024)
... Meldebehörde der Hauptwohnung. (3) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 bis 11 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Bereinigung der Namensschreibweise im Meldewesen sowie weiterer Änderungen
V. v. 22.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 23
Artikel 2 NamSchrBV Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „0101 bis 0102," durch die Angabe „0101a," ersetzt.  ...

Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
Artikel 15 WDModG Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 4 wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 wird die Angabe „für die ...


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