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§ 6 - Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)

§ 6 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherung



(1) 1Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der Datenstelle der Rentenversicherung Daten

1.
zur Prüfung möglicher Leistungsansprüche,

2.
zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen,

3.
zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen oder

4.
zur Aktualisierung der bei den Trägern der Rentenversicherung gespeicherten Daten.

2Nach Speicherung einer Geburt, einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtsdatums, des Geburtsorts, einer Eheschließung, einer Begründung einer Lebenspartnerschaft oder im Sterbefall werden unverzüglich folgende Daten übermittelt (Rentenversicherungsmitteilung):

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0106,
2.frühere Namen 0201 bis 0204,
3.Vornamen0301 bis 0303,
4.Doktorgrad0401,
5.Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat
0601 bis 0603,
6.Geschlecht0701,
7.derzeitige Anschrift 1200 bis 1212,
8.bei Änderung der Anschrift
die letzte frühere Anschrift
1200 bis 1212,
1213a,
9.Datum der letzten Eheschlie-
ßung oder der letzten Begrün-
dung einer Lebenspartner-
schaft
1402,
10.Sterbedatum1901.


(2) Die Meldebehörden übermitteln zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung neben der Mitteilung der Geburt des Kindes nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung).

(3) Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Rentenversicherung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1:

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Ehegatte - Familienname 1501 bis 1502,
2.Ehegatte - Vornamen 1503,
3.Ehegatte - Geburtsdatum 1505,
4.Ehegatte - derzeitige Anschrift
der alleinigen Wohnung oder
der Hauptwohnung
1200 bis 1212,
5.Lebenspartner - Familienname 1517 bis 1518,
6.Lebenspartner - Vornamen 1519,
7.Lebenspartner - Geburts-
datum
1521,
8.Lebenspartner - derzeitige
Anschrift der alleinigen Woh-
nung oder der Hauptwohnung
1200 bis 1212.






 

Frühere Fassungen von § 6 2. BMeldDÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 22 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
vom 11.11.2016 BGBl. I S. 2500

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 2. BMeldDÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 2. BMeldDÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BMeldDÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 2. BMeldDÜV Allgemeines (vom 01.05.2022)
... der Hauptwohnung. (3) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 bis 10 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500
Artikel 22 6. SGB IV-ÄndG Folgeänderungen
...  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 6 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherung". b) In Absatz ...