Änderung § 2a EUGewSchVG vom 10.07.2026

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§ 2a EUGewSchVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2026 geltenden Fassung
§ 2a EUGewSchVG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2a Gestattung der Anhörung mittels Videokonferenz oder Fernkommunikation


vorherige Änderung

 


Für Ersuchen der Anordnungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats um Gestattung der Anhörung einer Person mittels Videokonferenz oder Fernkommunikation nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2844 ist das Familiengericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die anzuhörende Person aufhält.

 



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