Änderung § 5 EUGewSchVG vom 10.07.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 EUGewSchVG, alle Änderungen durch Artikel 6 ElAufÜbEG am 10. Juli 2026 und Änderungshistorie des EUGewSchVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 EUGewSchVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.07.2026 geltenden Fassung
§ 5 EUGewSchVG n.F. (neue Fassung)
in der am 10.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Zuständigkeitskonzentration


(Text neue Fassung)

§ 5 Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) In Verfahren über eine in den §§ 3 und 4 bezeichnete Sache ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.

(2) Im Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Familiengericht Pankow.

vorherige Änderung

(3) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnungen einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. 2 Sie können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.



(3) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese Zuständigkeit einem anderen Familiengericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Familiengericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. 2 Diese Ermächtigung kann von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen werden.

(4) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit nach § 2a einem in den Absätzen 1 oder 2 oder einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 3 bezeichneten Familiengericht zuzuweisen. 2 Diese Ermächtigung kann von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltung übertragen werden.

(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed