Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 28 MautSysG vom 25.11.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 28 MautSysG, alle Änderungen durch Artikel 4 3. MautRÄndG am 25. November 2023 und Änderungshistorie des MautSysG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 28 MautSysG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.11.2023 geltenden Fassung
§ 28 MautSysG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 21.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 315
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Einrichtung und Aufgaben der Vermittlungsstelle


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überträgt einer Behörde oder einem Privaten die Errichtung und den Betrieb der Vermittlungsstelle. 2 Die Übertragung ist vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr überträgt einer Behörde oder einem Privaten die Errichtung und den Betrieb der Vermittlungsstelle. 2 Die Übertragung ist vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

(2) 1 Die Vermittlungsstelle muss unabhängig von den Interessen der jeweils für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden und den gewerblichen Interessen der Anbieter sein. 2 Sie ist in ihrer Arbeit keinen Weisungen unterworfen.

(3) 1 Die Vermittlungsstelle hat die Aufgabe, die Vermittlung zwischen den jeweils zuständigen Behörden sowie den registrierten Anbietern bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung nach § 10 und der beschränkten Zulassung nach § 11 zu erleichtern. 2 Die Vermittlungsstelle ist insbesondere befugt, zu prüfen, ob die Vertragsbedingungen, welche die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden den Anbietern auferlegen, keine Diskriminierung beinhalten und ob die Vergütung der Anbieter nach § 10a erfolgt.

(4) Die Vermittlungsstelle ist befugt, die in den in Absatz 3 Satz 1 genannten Verträgen oder in Absatz 3 Satz 2 genannten Vertragsbedingungen enthaltenen personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies für die Erfüllung der in Absatz 3 genannten Aufgaben erforderlich ist.

(5) Die Vermittlungsstelle hat im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach Absatz 3 zu ihrer Kenntnis gelangte sowie in den Verträgen oder sonstigen Unterlagen enthaltene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

(6) Die Vermittlungsstelle tauscht mit den Vermittlungsstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Informationen über ihre Arbeit, Leitlinien und Verfahren in nicht personenbezogener Form aus.



(heute geltende Fassung)