Die Lkw-Maut-Verordnung vom
24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003), die zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2550) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 werden die Wörter „oder das automatische Mauterhebungssystem" durch die Wörter „oder ein automatisches Mauterhebungssystem" ersetzt.
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Betreiber" die Wörter „oder einem Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes (Anbieter)" eingefügt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Einem Fahrzeuggerät im Sinne dieses § 6 steht ein Fahrzeuggerät im Sinne von § 16 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes gleich."
- b)
- In Absatz 1a werden nach dem Wort „Betreiber" die Wörter „oder seinem Anbieter nach den §§ 4e und 4f des Bundesfernstraßenmautgesetzes" eingefügt.
V. v. 25.06.2018 BGBl. I S. 1156; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 341