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Änderung § 39 MessEV vom 31.01.2024

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§ 39 MessEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2024 geltenden Fassung
§ 39 MessEV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Durchführung der Befundprüfung


(1) Auf eine Befundprüfung nach § 39 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes sind die Regelungen des § 37 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden, wobei an Stelle der Fehlergrenzen die Verkehrsfehlergrenzen zu berücksichtigen sind.

(2) Bei der Befundprüfung ist die Verwendungssituation des Messgeräts zu berücksichtigen.

(3) Auf Verlangen der antragstellenden Person kann auch eine Teilbefundprüfung im Hinblick auf einzelne Aspekte der Befundprüfung durchgeführt werden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) 1 Bei Smart-Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes ordnet die zuständige Behörde zunächst einen Selbsttest nach den Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem Messstellenbetriebsgesetz durch den Smart-Meter-Gateway-Administrator an. 2 Ergibt der Selbsttest keinen Anlass für Zweifel an der Messrichtigkeit, kann die Befundprüfung auf Wunsch der antragstellenden Person beendet werden.