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Änderung § 57 MessEV vom 31.01.2024

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§ 57 MessEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2024 geltenden Fassung
§ 57 MessEV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 27

(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 26 des Mess- und Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 23 Absatz 2 eine Verkehrsfehlergrenze ausnutzt,

2. entgegen § 27 ein Ausschankmaß verwendet,

(Text alte Fassung)

3. entgegen § 40 Absatz 5 die Software eines Messgeräts aktualisiert,

(Text neue Fassung)

3. entgegen § 40 Absatz 4 die Software eines Messgeräts aktualisiert,

4. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kenntlich macht,

5. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einträgt,

6. entgegen § 55 Absatz 2 Satz 1 ein Zusatzzeichen nicht oder nicht rechtzeitig entwertet,

7. entgegen § 55 Absatz 2 Satz 2 ein Sicherungszeichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ersetzt,

8. entgegen § 55 Absatz 3 erster Halbsatz eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gibt,

9. entgegen § 55 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder

10. entgegen § 55 Absatz 5 ein Instandsetzerkennzeichen nicht oder nicht rechtzeitig übergibt.




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