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Artikel 5 - Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung (MesswNeuRegV k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Strahlenschutzverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 StrlSchV § 67

§ 67 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Messgeräte für Photonenstrahlung der in § 1 Absatz 1 Nummer 13 der Mess- und Eichverordnung bezeichneten Art müssen dem Mess- und Eichgesetz entsprechen, wenn sie für nachfolgende Zwecke verwendet werden:

1.
für die physikalische Strahlenschutzkontrolle mittels Messung

a)
der Personendosis nach § 41 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 5 Satz 1 oder

b)
der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung nach § 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder

2.
für Messungen zur Abgrenzung von Strahlenschutzbereichen oder zur Festlegung von Aufenthaltszeiten von Personen in Strahlenschutzbereichen.

Zur Messung der Personendosis, der Ortsdosis, der Ortsdosisleistung, der Oberflächenkontamination, der Aktivität von Luft und Wasser und bei einer Freimessung nach § 29 Absatz 3 aufgrund der Vorschriften dieser Verordnung sind, sofern nicht nach Satz 1 Nummer 1 Messgeräte nach dem Mess- und Eichgesetz vorgeschrieben sind, andere geeignete Strahlungsmessgeräte zu verwenden. Es ist dafür zu sorgen, dass die Strahlungsmessgeräte nach den Sätzen 1 und 2

1.
den Anforderungen des Messzwecks genügen,

2.
in ausreichender Zahl vorhanden sind und

3.
regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft und gewartet werden."

2.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nr. 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3 Nummer 3" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 5 Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 MesswNeuRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MesswNeuRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980
Artikel 5 TabakerzVEV Änderung der Strahlenschutzverordnung
... vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, werden die ...