§
67 der
Strahlenschutzverordnung vom
20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel
5 Absatz 7 des Gesetzes vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 1.
- für die physikalische Strahlenschutzkontrolle mittels Messung
- a)
- der Personendosis nach § 41 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 5 Satz 1 oder
- b)
- der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung nach § 41 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder
- 2.
- für Messungen zur Abgrenzung von Strahlenschutzbereichen oder zur Festlegung von Aufenthaltszeiten von Personen in Strahlenschutzbereichen.
Zur Messung der Personendosis, der Ortsdosis, der Ortsdosisleistung, der Oberflächenkontamination, der Aktivität von Luft und Wasser und bei einer Freimessung nach § 29 Absatz 3 aufgrund der Vorschriften dieser Verordnung sind, sofern nicht nach Satz 1 Nummer 1 Messgeräte nach dem Mess- und Eichgesetz vorgeschrieben sind, andere geeignete Strahlungsmessgeräte zu verwenden. Es ist dafür zu sorgen, dass die Strahlungsmessgeräte nach den Sätzen 1 und 2
- 1.
- den Anforderungen des Messzwecks genügen,
- 2.
- in ausreichender Zahl vorhanden sind und
- 3.
- regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft und gewartet werden."
- 2.
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Nr. 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3 Nummer 3" ersetzt.
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980