Das
Kapitalanlagegesetzbuch vom
4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 5 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
„(5a) „Für Kapitalverwaltungsgesellschaften ist die Bundesanstalt sektoral zuständige Behörde im Sinne des Artikels 25a der
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Soweit in der
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 oder den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten nichts Abweichendes geregelt ist, sind für die Ausübung ihrer diesbezüglichen Aufsicht die §§
1 bis 16, mit Ausnahme von §
8 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit §
9 Absatz 1 Satz 4 des
Kreditwesengesetzes, entsprechend anzuwenden."
- 2.
- In § 7 Absatz 1 werden nach den Wörtern „auf Grundlage" die Wörter „von § 5 Absatz 5a," eingefügt.
- 3.
- In § 8 wird nach den Wörtern „Tätigkeit beendet ist" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 21.12.2014
- 4.
- Nach § 29 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft stützt sich bei der Bewertung der Kreditqualität der Vermögensgegenstände der Investmentvermögen nicht ausschließlich oder automatisch auf Ratings, die von einer Ratingagentur gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung abgegeben wurden. Die Risikomanagementsysteme nach Absatz 2 haben dies sicherzustellen. Die Bundesanstalt überwacht die Angemessenheit der Prozesse der Kapitalverwaltungsgesellschaften zur Beurteilung der Kreditqualität und die Nutzung von Referenzen auf Ratings im Sinne von Satz 1 im Rahmen der Anlagestrategie der Investmentvermögen; bei der Überwachung berücksichtigt die Bundesanstalt Art, Umfang und Komplexität der Investmentvermögen. Soweit angemessen, wirkt die Bundesanstalt auf die Verminderung des Einflusses solcher Referenzen hin, um eine ausschließliche oder automatische Reaktion auf solche Ratings zu reduzieren."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 5.
- § 340 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) „Ordnungswidrig handelt, wer als Person, die für eine Kapitalverwaltungsgesellschaft handelt, gegen die
Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
- entgegen Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein Rating verwendet,
- 2.
- entgegen Artikel 5a Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft eigene Kreditrisikobewertungen vornimmt,
- 3.
- entgegen Artikel 8c Absatz 1 einen Auftrag nicht richtig erteilt oder
- 4.
- entgegen Artikel 8c Absatz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass die beauftragten Ratingagenturen die dort genannten Voraussetzungen erfüllen."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass beim Erwerb von anderen Vermögenswerten als qualifizierten Anlagen höchstens 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des qualifizierten Risikokapitalfonds für den Erwerb solcher Vermögenswerte eingesetzt werden,
- 2.
- entgegen Artikel 5 Absatz 2 auf der Ebene des qualifizierten Risikokapitalfonds eine dort genannte Methode anwendet,
- 3.
- entgegen Artikel 5 Absatz 3 auf der Ebene des qualifizierten Risikokapitalfonds Darlehen aufnimmt, Schuldtitel begibt oder Garantien stellt,
- 4.
- entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen dort genannten Anteil vertreibt,
- 5.
- entgegen Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, 3 oder Satz 4 oder entgegen Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 einen Jahresbericht der Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 6.
- entgegen Artikel 13 Absatz 1 eine Unterrichtung der Anleger oder entgegen Artikel 15 eine Unterrichtung der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, oder
- 7.
- ohne Registrierung nach Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 2 die Bezeichnung „EuVECA" verwendet."
- c)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass beim Erwerb von anderen Vermögenswerten als qualifizierten Anlagen höchstens 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum für den Erwerb solcher Vermögenswerte eingesetzt werden,
- 2.
- entgegen Artikel 5 Absatz 2 auf der Ebene des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum eine dort genannte Methode anwendet,
- 3.
- entgegen Artikel 5 Absatz 3 auf der Ebene des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum Darlehen aufnimmt, Schuldtitel begibt oder Garantien stellt,
- 4.
- entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen dort genannten Anteil vertreibt,
- 5.
- entgegen Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, 3 oder Satz 4 oder in Verbindung mit Absatz 2 oder entgegen Absatz 1 Satz 6 in Verbindung mit Absatz 2 einen Jahresbericht der Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 6.
- entgegen Artikel 14 Absatz 1 eine Unterrichtung der Anleger oder entgegen Artikel 16 eine Unterrichtung der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, oder
- 7.
- ohne Registrierung nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 die Bezeichnung „EuSEF" verwendet."
- d)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „fünfzigtausend Euro" werden die Wörter „in den Fällen des Absatzes 3a mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro" eingefügt.
- e)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
- f)
- Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786