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§ 7 - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 7 Sofortige Vollziehbarkeit



(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf Grundlage von § 5 Absatz 5a, der §§ 6, 14, 15, 16, 19 Absatz 2 und 3, §§ 39, 40, 41, 42, 44 Absatz 5, § 68 Absatz 7, § 113 Absatz 2 und 3, § 311 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1, § 314 Absatz 1 und 2, § 329 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe c und § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe c haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Ergreift die Bundesanstalt gemäß den §§ 5, 11 Absatz 4 oder 6, § 311 Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1, § 314, § 316 Absatz 3 Satz 2 auch in Verbindung mit § 320 Absatz 2 oder § 330 Absatz 4, oder gemäß § 321 Absatz 3 Satz 2 auch in Verbindung mit § 322 Absatz 4, § 325 Absatz 2, § 326 Absatz 3 oder § 329 Absatz 4 zum Schutz der Anleger Maßnahmen, einschließlich einer Untersagung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an AIF, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden, haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Maßnahmen einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln ebenfalls keine aufschiebende Wirkung.





 

Frühere Fassungen von § 7 KAGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.12.2014Artikel 3 Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings
vom 10.12.2014 BGBl. I S. 2085
aktuell vorher 19.07.2014Artikel 2 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
vom 15.07.2014 BGBl. I S. 934
aktuellvor 19.07.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 KAGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KAGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KAGB Ausnahmebestimmungen (vom 16.08.2021)
... Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sind nur 1. die §§ 1 bis 17, 42, 2. § 20 Absatz 10 entsprechend, 3. § 44 Absatz 1, 4 ...
§ 5 KAGB Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2022)
... ist, sind für die Ausübung ihrer diesbezüglichen Aufsicht die §§ 1 bis 16, mit Ausnahme von § 8 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz ...
§ 7a KAGB Bekanntmachung von sofort vollziehbaren Maßnahmen (vom 18.03.2016)
... Die Bundesanstalt macht Maßnahmen, die nach § 7 sofort vollziehbar sind, auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt, soweit dies bei ...
§ 50 KAGB Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften (vom 02.08.2021)
... einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die EU-OGAW verwaltet, sind die §§ 1 bis 43 sowie die im Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 19 ...
§ 337 KAGB Europäische Risikokapitalfonds (vom 01.04.2023)
... 6 erfüllen, gelten 1. die §§ 1, 2, 5 Absatz 1 und die §§ 6, 7 , 7b, 13, 14, 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7, Absatz 2 und Absatz 4 bis 7 entsprechend sowie ...
§ 338 KAGB Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (vom 01.04.2023)
... 7 erfüllen, gelten 1. die §§ 1, 2, 5 Absatz 1 und die §§ 6, 7 , 7b, 13, 14, 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7, Absatz 2 und Absatz 4 bis 7 entsprechend sowie ...
§ 345 KAGB Übergangsvorschriften für offene AIF und AIF-Verwaltungsgesellschaften, die offene AIF verwalten, die bereits nach dem Investmentgesetz reguliert waren (vom 22.12.2018)
... 139 Absatz 1 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder nach § 7 Absatz 1 des Auslandsinvestmentgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung erstattet haben ...
§ 353 KAGB Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF (vom 01.08.2022)
... für die Verwaltung dieser geschlossenen inländischen AIF nur die §§ 1 bis 43, 53 bis 67, 80 bis 90, 158 Satz 1 in Verbindung mit § 135 Absatz 6 und 8, § 158 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 2 FoStoG Weitere Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... 1 Nummer 1 und § 338 Absatz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „§§ 6, 7 , 13, 14, 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 und Absatz 4 bis 7" durch die Wörter ... 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 und Absatz 4 bis 7" durch die Wörter „§§ 6, 7 , 7b, 13, 14, 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7, Absatz 2 und Absatz 4 bis 7" ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 2 FiMaAnpG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 4" eingefügt. 5. In § 7 Absatz 2 wird die Angabe „, § 329 Absatz 4" und werden die Wörter „geeignete und ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
G. v. 03.03.2016 BGBl. I S. 348
Artikel 1 RL2014/91/EU-UG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 7a Bekanntmachung von sofort ... Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sind nur 1. die §§ 1 bis 17, 42, 2. § 20 Absatz 10 entsprechend, 3. § 44 Absatz 1, ... b) In Absatz 4a Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§§ 1 bis 17, 42 und 44 Absatz 1, 4 bis 7" durch die Wörter „§§ 1 bis 17, ... 1 bis 17, 42 und 44 Absatz 1, 4 bis 7" durch die Wörter „§§ 1 bis 17, § 20 Absatz 9 entsprechend, die §§ 42, 44 Absatz 1, 4 bis 9 und § 261 ... b) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8. 5. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: „§ 7a Bekanntmachung von sofort ... vollziehbaren Maßnahmen (1) Die Bundesanstalt macht Maßnahmen, die nach § 7 sofort vollziehbar sind, auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt, soweit dies bei ...

Gesetz zur Verringerung der Abhängigkeit von Ratings
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2085
Artikel 3 RatingG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... ist, sind für die Ausübung ihrer diesbezüglichen Aufsicht die §§ 1 bis 16, mit Ausnahme von § 8 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz ... 9 Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes, entsprechend anzuwenden." 2. In § 7 Absatz 1 werden nach den Wörtern „auf Grundlage" die Wörter „von § ...