§ 70 Sachverständiger Prüfer
(1) 1Der sachverständige Prüfer (Prüfer) muss unabhängig sein von
- 1.
- staatlichen Stellen einschließlich der Abwicklungsbehörde,
- 2.
- dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen und
- 3.
- dem übernehmenden Rechtsträger, soweit vorhanden.
2Die für die Durchführung einer abschließenden Bewertung erforderliche Unabhängigkeit des Prüfers wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Prüfer bereits an der vorläufigen Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens durch die Abwicklungsbehörde beteiligt war.
(2)
1Der Prüfer wird von der Abwicklungsbehörde bestellt.
2Er erhält eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Abwicklungsbehörde festgesetzt wird, und bekommt seine notwendigen Auslagen ersetzt.
3Die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Prüfers bestimmen sich nach den Artikeln 37 bis 41 der
Verordnung (EU) 2016/1075.
Frühere Fassungen von § 70 SAG
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interne Verweise§ 69 SAG Bewertung; gerichtliche Überprüfung ... 1. stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass nach Maßgabe der §§ 69 bis 75 eine angemessene und vorsichtige Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ... nach Maßgabe des § 74 vor. (2) Eine Bewertung nach den §§ 69 bis 75 kann nur im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung einer Abwicklungsmaßnahme ...
§ 74 SAG Vorläufige Bewertung ... Ist die Durchführung einer Bewertung, die sämtliche Anforderungen der §§ 70 bis 73 erfüllt, nicht oder nicht rechtzeitig vor der Anwendung einer Abwicklungsanordnung ...
§ 75 SAG Abschließende Bewertung ... Eine Bewertung, die nicht sämtliche Anforderungen der §§ 70 bis 73 erfüllt, gilt so lange als vorläufige Bewertung, bis ein sachverständiger ... Bewertung, bis ein sachverständiger und unabhängiger Prüfer nach § 70 eine abschließende Bewertung vorgenommen hat, die sämtliche Anforderungen der ... abschließende Bewertung vorgenommen hat, die sämtliche Anforderungen der §§ 70 bis 73 erfüllt. Die Abwicklungsbehörde hat die abschließende Bewertung ...
§ 76 SAG Verordnungsermächtigung ... Anforderungen an die Unabhängigkeit des sachverständigen Prüfers gemäß § 70 Absatz 1 , 2. die zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten anzuwendende ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
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