(1)
1Anteile, andere Instrumente des harten Kernkapitals, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach
§ 65 Absatz 4 sowie bail-in-fähige Verbindlichkeiten werden in folgender Reihenfolge zur Haftung herangezogen:
- 1.
- Anteile und andere Instrumente des harten Kernkapitals,
- 2.
- Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals,
- 3.
- Instrumente des Ergänzungskapitals,
- 4.
- berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 sowie bail-in-fähige Verbindlichkeiten.
2Dabei wird eine der in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Kategorien erst herangezogen, wenn durch Maßnahmen der Abwicklungsbehörde in der jeweils vorhergehenden Kategorie der betreffende nach
§ 96 Absatz 1 festgelegte Betrag nicht erreicht wurde.
3Innerhalb der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach
§ 65 Absatz 4 und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gilt Satz 1 entsprechend für den Rang, den die Verbindlichkeiten als Insolvenzforderungen eingenommen hätten.
(2)
1Bei der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung weist die Abwicklungsbehörde die Verluste, die in dem betreffenden nach
§ 96 Absatz 1 festgelegten Betrag ausgedrückt sind, unter Beachtung der Haftungskaskade gleichmäßig den Anteilen oder anderen Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals sowie den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach
§ 65 Absatz 4 und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gleichen Ranges zu.
2Zu diesem Zweck schreibt sie den Nennwert dieser Anteile und den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der anderen Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach
§ 65 Absatz 4 oder dieser bail-in-fähigen Verbindlichkeiten im gleichen Umfang proportional zu ihrem Nennwert herab oder wandelt sie diese im gleichen Umfang proportional zu ihrem Nennwert um.
3Satz 1 gilt nicht, wenn eine andere Verlustverteilung innerhalb von Verbindlichkeiten des gleichen Ranges gemäß
§ 92 Absatz 1 zulässig ist.
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§ 49f SAG Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheit sind (vom 28.12.2020) ... der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nach den §§ 65, 66, 77, 89 und 96 bis 101 nicht beeinträchtigt wird, b) die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) ... zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den §§ 65, 66, 77, 89 und 96 bis 101 unterliegen, die mit der Abwicklungsstrategie der Abwicklungsgruppe im Einklang stehen und ... der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nach den §§ 65, 66, 77, 89 und 96 bis 101 nicht beeinträchtigt wird. (3) Ein Tochterunternehmen, bei dem es sich ...
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ... der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nach den §§ 65, 66, 77, 89 und 96 bis 101 nicht beeinträchtigt wird, b) die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) ... zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den §§ 65, 66, 77, 89 und 96 bis 101 unterliegen, die mit der Abwicklungsstrategie der Abwicklungsgruppe im Einklang stehen und ... der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nach den §§ 65, 66, 77, 89 und 96 bis 101 nicht beeinträchtigt wird. (3) Ein Tochterunternehmen, bei dem es sich ... nach § 77 Absatz 3 Satz 2 ein Alternativmodell vorsieht." 47. § 97 wird wie folgt gefasst: „§ 97 Haftungskaskade (1) Anteile, ... vorsieht." 47. § 97 wird wie folgt gefasst: „ § 97 Haftungskaskade (1) Anteile, andere Instrumente des harten Kernkapitals, relevante ...