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Abschnitt 1 - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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Teil 4 Abwicklung

Kapitel 2 Abwicklungsinstrumente

Abschnitt 1 Beteiligung der Anteilsinhaber und Gläubiger

§ 89 Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente



(1) 1Liegen bei einem Institut oder einem gruppenangehörigen Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 vor, so hat die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen anzuordnen, dass relevante Kapitalinstrumente des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals am Institut oder am gruppenangehörigen Unternehmen umgewandelt werden oder im Fall des § 96 Absatz 1 Nummer 1 auch der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens ganz oder teilweise herabgeschrieben wird; im Fall des § 96 Absatz 7 kann eine Herabschreibung ohne Durchführung einer Umwandlung erfolgen. 2Eine Umwandlung oder Herabschreibung nach Satz 1 hat sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 65 Absatz 1 auch auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne des § 65 Absatz 4 zu erstrecken.

(2) Soweit bei Abwicklungsgruppen relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von § 65 Absatz 4 von der Abwicklungseinheit indirekt über andere Unternehmen in derselben Abwicklungsgruppe erworben wurden, wird die Herabschreibung oder Umwandlung zusammen mit der Herabschreibung oder Umwandlung auf Ebene des Mutterunternehmens des betreffenden Unternehmens oder auf der Ebene anderer Mutterunternehmen ausgeübt, die keine Abwicklungseinheiten sind.

(3) Bei einer Maßnahme nach Absatz 1 in Bezug auf eine Abwicklungseinheit oder in Ausnahmefällen und abweichend vom Abwicklungsplan in Bezug auf ein Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, wird der Betrag, der auf Ebene eines solchen Unternehmens gemäß § 96 verringert, herabgeschrieben oder umgewandelt wird, auf die Schwellenwerte angerechnet, die gemäß § 7a Absatz 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes für das betreffende Unternehmen gelten.




§ 90 Instrument der Gläubigerbeteiligung



Liegen bei einem Institut oder einem gruppenangehörigen Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß § 62 oder § 64 vor, so kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen anordnen, dass

1.
bail-in-fähige Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens umgewandelt werden in Anteile oder in andere Instrumente des harten Kernkapitals an

a)
diesem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen,

b)
einem relevanten Mutterinstitut oder

c)
einem Brückeninstitut, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens übertragen werden, oder

2.
im Fall des § 96 Absatz 1 Nummer 1 auch der Nennwert oder der ausstehende Restbetrag von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens ganz oder teilweise herabgeschrieben wird; im Fall des § 96 Absatz 7 kann eine Herabschreibung ohne Durchführung einer Umwandlung erfolgen.




§ 91 Bail-in-fähige Verbindlichkeiten



(1) Das Instrument der Gläubigerbeteiligung ist auf alle Verbindlichkeiten eines Instituts oder eines gruppenangehörigen Unternehmens anzuwenden, die weder gemäß Absatz 2 vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen sind noch relevante Kapitalinstrumente sind (bail-in-fähige Verbindlichkeiten).

(2) Folgende Verbindlichkeiten sind vom Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen, und zwar unabhängig davon, ob sie dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats unterliegen:

1.
gedeckte Einlagen bis zur Höhe des Deckungsniveaus gemäß § 8 des Einlagensicherungsgesetzes; für Einlagen nach § 8 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes gilt dies nur, sofern der Einleger diese binnen einer von der Abwicklungsbehörde festgelegten angemessenen Frist gesondert schriftlich unter Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen glaubhaft macht; mit der Fristsetzung ist er auf die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und die Erforderlichkeit der gesonderten Geltendmachung und des Nachweises der Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes hinzuweisen;

2.
besicherte Verbindlichkeiten einschließlich Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen, einschließlich von in Deckung befindlichen Derivategeschäften im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes, soweit sie mindestens durch den Wert der hierfür bestellten Sicherung besichert oder gedeckt sind; die Abwicklungsbehörde kann das Instrument der Gläubigerbeteiligung nach § 90 auf einen Teil der besicherten Verbindlichkeit, der den Wert der Sicherung oder Deckung übersteigt, anwenden;

3.
Verbindlichkeiten aus der Verwahrung von Kundenvermögen oder Kundengeldern durch das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen, sofern dem betreffenden Kunden in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts in Bezug auf das verwaltete Vermögen oder die verwalteten Gelder ein Aussonderungs- oder Absonderungsrecht zusteht; dies gilt auch für Kundenvermögen oder Kundengelder, die für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und alternative Investmentfonds im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs gehalten werden;

4.
Verbindlichkeiten aus einem Treuhandverhältnis zwischen dem Institut oder dem gruppenangehörigen Unternehmen als Treuhänder und einer anderen Person als Treugeber, sofern dem Treugeber in Bezug auf das Treugut in einem Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht zustehen würde;

5.
Verbindlichkeiten gegenüber anderen Instituten, die nicht der Gruppe des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens angehören, mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als sieben Tagen;

6.
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber Systemen im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, Systembetreibern im Sinne des § 1 Absatz 16a des Kreditwesengesetzes, wenn diese Verbindlichkeiten aus einer Teilnahme an dem System resultieren, oder gegenüber zentralen Gegenparteien, die in der Europäischen Union gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind, und zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten, die von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannt wurden;

7.
Verbindlichkeiten gegenüber

a)
Beschäftigten auf Grund ausstehender Gehaltsforderungen, Rentenleistungen oder anderer fester Vergütungen mit Ausnahme von

aa)
variablen Vergütungsbestandteilen, die nicht durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt sind, und

bb)
variablen Vergütungsbestandteilen, die in Bezug auf Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne des § 18 Absatz 1 der Institutsvergütungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung vereinbart sind,

b)
Geschäfts- oder Handelsgläubigern auf Grund von Lieferungen und Leistungen, die für den laufenden Geschäftsbetrieb des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens von wesentlicher Bedeutung sind, einschließlich Diensten der Informationstechnologie, Versorgungsdienstleistungen sowie auf Grund von Miete, Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden,

c)
Einlagensicherungssystemen auf Grund von Beitragspflichten;

8.
Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, unabhängig von ihrer Laufzeit; dies gilt nicht, wenn diese Verbindlichkeiten im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens einen gleichen oder einen niedrigeren Rang einnehmen als Verbindlichkeiten gemäß § 46f Absatz 6 und 9 des Kreditwesengesetzes; in diesem Fall bewertet die Abwicklungsbehörde des betreffenden Tochterunternehmens, das keine Abwicklungseinheit ist, ob der Betrag der Posten, die die Anforderungen des § 49f Absatz 2 erfüllen, ausreicht, um die Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie zu unterstützen.




§ 92 Ausschluss der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung im Einzelfall



(1) Die Abwicklungsbehörde kann im Einzelfall bestimmte bail-in-fähige Verbindlichkeiten oder bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ganz oder teilweise aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausschließen, sofern

1.
für die betreffende Verbindlichkeit trotz angemessener Bemühungen der Abwicklungsbehörde die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich ist;

2.
der Ausschluss zwingend notwendig und verhältnismäßig ist, um die Fortführung der kritischen Funktionen und wesentlichen Geschäftsaktivitäten sicherzustellen, sodass das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen die existentiell wichtigen Geschäfte, Dienstleistungen und Transaktionen fortführen kann;

3.
der Ausschluss zwingend notwendig und verhältnismäßig ist, um die Gefahr einer Ansteckung zu vermeiden, die das Funktionieren der Finanzmärkte, einschließlich der Finanzmarktinfrastrukturen, so stören würde, dass dies die Wirtschaft Deutschlands, eines anderen Mitgliedstaats oder der Europäischen Union erheblich beeinträchtigen könnte; dies betrifft insbesondere Einlagen, die von natürlichen Personen, von Kleinstunternehmen sowie kleinen oder mittleren Unternehmen gehalten werden und deren Höhe die gedeckten Einlagen überschreitet, oder

4.
die Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf diese Verbindlichkeiten zu einer Wertvernichtung führen würde, bei der die von anderen Gläubigern zu tragenden Verluste höher wären, als wenn diese Verbindlichkeiten vom Instrument der Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen würden.

(2) Bei der Ausübung des Ermessens nach Absatz 1 hat die Abwicklungsbehörde Folgendes zu berücksichtigen:

1.
den Grundsatz, dass Verluste in erster Linie von den Anteilsinhabern und erst dann von den Gläubigern des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens entsprechend dem Rang ihrer Verbindlichkeiten zu tragen sind;

2.
die Höhe der Verlustabsorptionskapazität, über die das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen noch verfügen würde, wenn die Verbindlichkeit oder die Kategorie von Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgeschlossen würde;

3.
das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Finanzierung der Abwicklungsmaßnahmen.

(2a) 1Bei der Ausübung des Ermessens nach Absatz 1 berücksichtigt die Abwicklungsbehörde ferner, ob Verbindlichkeiten gegenüber Instituten und gruppenangehörigen Unternehmen, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, ausgeschlossen werden sollten, um die wirksame Durchführung der Abwicklungsstrategie sicherzustellen. 2Bei der Ausübung des Ermessens nach Satz 1 werden nur solche Verbindlichkeiten berücksichtigt, die nicht von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse nach § 91 Absatz 2 Nummer 8 ausgenommen sind.

(3) 1Bevor die Abwicklungsbehörde von der Möglichkeit eines Ausschlusses gemäß Absatz 1 Gebrauch macht, meldet sie den beabsichtigten Ausschluss der Kommission. 2Für den Fall, dass der beabsichtigte Ausschluss entweder einen Ausgleichsbeitrag des Restrukturierungsfonds oder eine Finanzierung aus einer alternativen Finanzierungsquelle gemäß § 94 erfordert und die Anforderungen dieses Paragraphen in Verbindung mit delegierten Rechtsakten der Kommission nach Artikel 44 Absatz 11 der Richtlinie 2014/59/EU nicht erfüllt sind, gibt die Abwicklungsbehörde der Kommission die Gelegenheit, binnen 24 Stunden den beabsichtigten Ausschluss zu untersagen oder eine Modifizierung des beabsichtigten Ausschlusses vorzuschlagen. 3Die Abwicklungsbehörde kann ihr Einverständnis zu einer längeren Frist geben.




§ 93 Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung in Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten



(1) In Bezug auf Verbindlichkeiten aus Derivaten ist das Instrument der Gläubigerbeteiligung nur nach oder gleichzeitig mit der Glattstellung der Derivate anwendbar.

(2) Die Abwicklungsbehörde ist bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen des § 62 Absatz 1 befugt, Derivateverträge zum Zweck der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung zu kündigen und glattzustellen, es sei denn, eine Verbindlichkeit aus einem Derivat wird gemäß § 92 aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung ausgenommen.

(3) Unterliegen Transaktionen mit Derivaten einer Saldierungsvereinbarung, so bestimmt die Abwicklungsbehörde oder ein unabhängiger Sachverständiger im Rahmen der Bewertung gemäß § 69 auf der Basis der Derivateverträge den Nettowert der Verbindlichkeiten.

(4) Den Nettowert von Verbindlichkeiten aus Derivaten bestimmt die Abwicklungsbehörde oder der unabhängige Sachverständige nach Absatz 3 anhand von

1.
angemessenen Methoden zur Bestimmung des Werts von Derivatekategorien, einschließlich Transaktionen, die Saldierungsvereinbarungen unterliegen;

2.
Grundsätzen für die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem der Wert einer Derivateposition festgestellt werden sollte, und

3.
geeigneten Methoden für den Vergleich der Höhe der Wertvernichtung, die aus der Glattstellung und der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung auf Derivate resultieren würde, mit der Höhe der Verluste, die für diese Derivate bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung entstehen würden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Verbindlichkeiten aus Finanzleistungen im Sinne des § 104 Absatz 1 der Insolvenzordnung, die in einem Rahmenvertrag nach § 104 Absatz 3 der Insolvenzordnung zusammengefasst sind.




§ 94 Ausgleichsbeiträge des Restrukturierungsfonds



(1) Für die nach § 92 ganz oder teilweise ausgeschlossenen Verbindlichkeiten kann nach Maßgabe des § 7a des Restrukturierungsfondsgesetzes ein Ausgleichsbeitrag des Restrukturierungsfonds erbracht werden.

(2) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Abwicklungsbehörde für eine weitere Finanzierung der Abwicklung alternative Finanzierungsquellen in Anspruch nehmen, wenn

1.
die in § 7a Absatz 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes genannte Obergrenze von 5 Prozent erreicht worden ist und

2.
alle unbesicherten bail-in-fähigen Verbindlichkeiten mit Ausnahme von entschädigungsfähigen Einlagen, die nicht gemäß § 92 ausgeschlossen worden sind, vollständig abgeschrieben oder umgewandelt worden sind.




§ 95 Zwecke des Instruments der Gläubigerbeteiligung



Das Instrument der Gläubigerbeteiligung kann für folgende Zwecke eingesetzt werden:

1.
zur Rekapitalisierung des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens in dem Umfang, der erforderlich ist, um

a)
das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen wieder in die Lage zu versetzen, den Zulassungsbedingungen zu genügen und die Tätigkeiten auszuüben, für die es gemäß der Richtlinie 2013/36/EG oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, und

b)
das Vertrauen des Marktes in das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen aufrechtzuerhalten,

wenn die begründete Aussicht besteht, dass die Anwendung dieses Instruments in Kombination mit den Maßnahmen, die im Rahmen des nach § 102 vorzulegenden Restrukturierungsplans umgesetzt werden, über die Verwirklichung der Abwicklungsziele hinaus die finanzielle Solidität und Überlebensfähigkeit des betreffenden Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens wiederherstellen wird;

2.
zur Umwandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Instrumente des harten Kernkapitals oder zur Reduzierung des Nennwerts von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in den Fällen, in denen die Verbindlichkeiten übertragen werden

a)
auf ein Brückeninstitut mit dem Ziel, Kapital für das Brückeninstitut bereitzustellen, oder

b)
im Rahmen des Instruments der Unternehmensveräußerung oder des Instruments der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft.


§ 96 Festlegung des Betrags der herabzuschreibenden oder umzuwandelnden relevanten Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten



(1) Vor der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung legt die Abwicklungsbehörde auf Grundlage der gemäß § 69 vorgenommenen Bewertung folgende Beträge fest:

1.
den Gesamtbetrag der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens, die herabzuschreiben sind, um

a)
sicherzustellen, dass der Nettovermögenswert des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens gleich null ist, oder

b)
im Fall eines drohenden Verlustes sicherzustellen, dass der Nettovermögenswert null nicht unterschreitet, und

2.
den Gesamtbetrag der relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens, die in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals am Institut oder am gruppenangehörigen Unternehmen umzuwandeln sind, um

a)
die erforderliche Quote für das harte Kernkapital des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens wiederherzustellen oder

b)
die erforderliche Quote für das harte Kernkapital des Brückeninstituts zu erreichen.

(2) Sollte der Nettovermögenswert des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens vor der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung bereits größer als null sein und drohen keine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Verluste, ordnet die Abwicklungsbehörde die Umwandlung gemäß § 89 Absatz 1 und § 90 Nummer 1 an.

(3) 1Bei der Festlegung des in Absatz 1 Nummer 2 genannten Betrags legt die Abwicklungsbehörde folgende weitere Beträge fest:

1.
den Betrag, der zur Wiederherstellung oder, im Fall eines Brückeninstituts, zum Erreichen der erforderlichen Quote für das harte Kernkapital erforderlich ist,

2.
erforderlichenfalls einen zusätzlichen Betrag, um ein ausreichendes Marktvertrauen in das in Abwicklung befindliche Institut oder gruppenangehörige Unternehmen oder das Brückeninstitut sicherzustellen und es in die Lage zu versetzen, über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen und die Tätigkeiten, für die es im Rahmen der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, fortzuführen.

2Etwaige Kapitalzuführungen durch den Restrukturierungsfonds an das Brückeninstitut nach § 7 des Restrukturierungsfondsgesetzes sind zu berücksichtigen.

(4) Im Fall von § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird ein von einem Tochterunternehmen ausgegebenes relevantes Kapitalinstrument oder eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit nach § 65 Absatz 4 nicht zu einem höheren Betrag oder zu ungünstigeren Bedingungen herabgeschrieben oder umgewandelt, als gleichrangige relevante Kapitalinstrumente oder eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit nach § 65 Absatz 4 auf der Ebene des Mutterunternehmens.

(5) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung in Kombination mit dem Instrument der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft angewendet, so ist bei der Festlegung der Höhe der herabzuschreibenden bail-in-fähigen Verbindlichkeiten eine vernünftige Schätzung der Kapitalanforderungen der Vermögensverwaltungsgesellschaft zu berücksichtigen.

(6) 1Wird eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten gemäß § 92 Absatz 1 ganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann der Umfang, in dem andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder umzuwandeln sind, entsprechend erhöht werden. 2Dabei sind die Grundsätze gemäß § 68 Absatz 1 Nummer 3 und 4 einzuhalten.

(7) 1Für den Fall, dass eine Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähigen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 auf Grund der Rechtsform des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens nicht möglich und ein Rechtsformwechsel gemäß § 77 Absatz 3 unverhältnismäßig ist, kann bei der Festlegung der Beträge zugrunde gelegt werden, dass eine Wandlung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 nicht stattfindet und die Herabschreibung nach Absatz 1 Nummer 1 auch zu den in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b aufgeführten Zwecken erfolgt. 2Die Festlegung ist ebenfalls nach Maßgabe des Satzes 1 vorzunehmen, wenn das Landesrecht anstelle eines Rechtsformwechsels nach § 77 Absatz 3 Satz 2 ein Alternativmodell vorsieht.




§ 97 Haftungskaskade



(1) 1Anteile, andere Instrumente des harten Kernkapitals, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 sowie bail-in-fähige Verbindlichkeiten werden in folgender Reihenfolge zur Haftung herangezogen:

1.
Anteile und andere Instrumente des harten Kernkapitals,

2.
Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals,

3.
Instrumente des Ergänzungskapitals,

4.
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 sowie bail-in-fähige Verbindlichkeiten.

2Dabei wird eine der in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Kategorien erst herangezogen, wenn durch Maßnahmen der Abwicklungsbehörde in der jeweils vorhergehenden Kategorie der betreffende nach § 96 Absatz 1 festgelegte Betrag nicht erreicht wurde. 3Innerhalb der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gilt Satz 1 entsprechend für den Rang, den die Verbindlichkeiten als Insolvenzforderungen eingenommen hätten.

(2) 1Bei der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung weist die Abwicklungsbehörde die Verluste, die in dem betreffenden nach § 96 Absatz 1 festgelegten Betrag ausgedrückt sind, unter Beachtung der Haftungskaskade gleichmäßig den Anteilen oder anderen Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals sowie den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten gleichen Ranges zu. 2Zu diesem Zweck schreibt sie den Nennwert dieser Anteile und den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der anderen Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder dieser bail-in-fähigen Verbindlichkeiten im gleichen Umfang proportional zu ihrem Nennwert herab oder wandelt sie diese im gleichen Umfang proportional zu ihrem Nennwert um. 3Satz 1 gilt nicht, wenn eine andere Verlustverteilung innerhalb von Verbindlichkeiten des gleichen Ranges gemäß § 92 Absatz 1 zulässig ist.




§ 98 Umwandlungssatz; Verordnungsermächtigung



(1) Der Faktor, zu dem ein relevantes Kapitalinstrument oder eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit nach § 65 Absatz 4 oder eine bail-in-fähige Verbindlichkeit im Rahmen der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung umgewandelt wird (Umwandlungssatz), muss wertangemessen sein.

(2) Um den Grundsätzen des § 68 Absatz 1 Rechnung zu tragen, berücksichtigt die Abwicklungsbehörde bei der Festlegung des Umwandlungssatzes den Nennwert und die Rangstellung, welche die Forderung und die relevanten Kapitalinstrumente in einem Insolvenzverfahren einnehmen würden.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, wie betroffene Gläubiger durch den Umwandlungssatz angemessen entschädigt werden können, insbesondere auch darüber, wie der Priorität vorrangiger Verbindlichkeiten nach geltendem Insolvenzrecht durch den Umwandlungssatz Rechnung getragen werden kann. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Abwicklungsbehörde übertragen.




§ 99 Weitere Wirkungen der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung



(1) Schreibt die Abwicklungsbehörde den Nennwert oder den geschuldeten Restbetrag eines relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähigen Verbindlichkeit unter Ausübung der in § 89 Absatz 1 oder § 90 Nummer 2 genannten Befugnisse auf null herab, gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche gegenüber dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen sowie deren Rechtsnachfolgern als erfüllt.

(2) Schreibt die Abwicklungsbehörde den Nennwert oder den ausstehenden Restbetrag eines relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähigen Verbindlichkeit unter Ausübung der in den §§ 89 und 90 genannten Befugnisse nur teilweise herab,

1.
gelten die betreffende Verbindlichkeit und etwaige daraus resultierende Verpflichtungen oder Ansprüche gegenüber dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen sowie deren Rechtsnachfolgern als in Höhe des herabgeschriebenen Betrags beglichen;

2.
ist die Vereinbarung, durch die die ursprüngliche Verbindlichkeit begründet wurde, vorbehaltlich einer der Herabschreibung des Nennwerts entsprechenden Änderung des zahlbaren Zinsbetrags und etwaiger weiterer Änderungen der Bedingungen, die die Abwicklungsbehörde in Ausübung der in § 78 Absatz 1 Nummer 3 genannten Befugnis vorsehen könnte, weiterhin auf den verbleibenden Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag der Verbindlichkeit anwendbar.

(3) 1Die Herabschreibung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags ist von Dauer. 2Hiervon unberührt bleibt die Befugnis der Abwicklungsbehörde gemäß § 75 Absatz 4, den Wert der herabgeschriebenen Verbindlichkeiten wieder zu erhöhen. 3Wenn die Voraussetzungen des § 75 Absatz 4 erfüllt sind, hat die Abwicklungsbehörde außerdem die Befugnis, in der erforderlichen Höhe die Einziehung von Anteilen oder die Löschung anderer Instrumente des harten Kernkapitals rückgängig zu machen. 4Auch die Rechtsposition der Anteilsinhaber oder Inhaber anderer Instrumente des harten Kernkapitals ist in entsprechender Höhe wiederherzustellen. 5Die Umsetzung dieser Befugnisse erfolgt durch einen Verwaltungsakt, der in der gleichen Form wie die Abwicklungsanordnung bekannt gemacht wird.

(4) 1Die Abwicklungsanordnung ersetzt für die in ihr angeordneten Maßnahmen alle nach Gesellschaftsrecht erforderlichen Beschlüsse und Zustimmungen, sofern diese nicht bereits vor Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung gefasst worden sind. 2Ladungen, Bekanntmachungen und sonstige Maßnahmen zur Vorbereitung von gesellschaftsrechtlichen Beschlüssen gelten als in der vorgeschriebenen Form bewirkt. 3Die Abwicklungsanordnung ersetzt auch alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beteiligten, die zur Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen erforderlich sind.

(5) Die Vorschriften über Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, insbesondere § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Insolvenzordnung, sind auf die Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder Gläubiger nicht anzuwenden, wenn sie allein deshalb zu einem Gesellschafter oder einem dem Gesellschafter wirtschaftlich vergleichbaren Dritten geworden sind, weil auf ihre Forderungen das Instrument der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet wurde.

(6) Werden berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder bail-in-fähige Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals am Institut oder am gruppenangehörigen Unternehmen umgewandelt, kann das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen keine Ansprüche wegen einer fehlerhaften Bewertung der umgewandelten Verbindlichkeiten gegen die bisherigen Gläubiger oder Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 geltend machen.

(7) (aufgehoben)

(8) 1Die Rechte der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder der Gläubiger gegen Mitschuldner, Bürgen und sonstige Dritte, die für Verbindlichkeiten des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens haften, werden durch die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung nicht berührt. 2Das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen sowie deren Rechtsnachfolger werden jedoch durch die Anwendung der in Satz 1 genannten Instrumente gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen, dem sonstigen Dritten oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 oder dem Gläubiger.




§ 100 Behandlung der Anteilsinhaber und der Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals bei der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung



(1) 1Im Fall des § 96 Absatz 2 wird die Beteiligung der Anteilsinhaber durch die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung entsprechend dem Umwandlungssatz verwässert. 2Anderenfalls verlieren die Anteilsinhaber ihre Rechtsposition vollständig.

(2) Anteilsinhaber und Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals werden auch dann nach Maßgabe des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt, wenn die betreffenden Anteile oder Instrumente des harten Kernkapitals erworben wurden im Rahmen einer Umwandlung von Schuldinstrumenten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals gemäß den Vertragsbedingungen der ursprünglichen Schuldinstrumente, wenn das die Umwandlung auslösende Ereignis spätestens zu dem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem die Bewertung der Abwicklungsbehörde ergeben hat, dass das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt.

(3) Bei der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung werden Anteilsinhaber und Inhaber von Instrumenten des harten Kernkapitals auch dann nach Maßgabe des § 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 berücksichtigt, wenn die betreffenden Anteile oder Instrumente des harten Kernkapitals erworben wurden im Rahmen einer Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 gemäß § 89, die vor oder zu dem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem die Bewertung der Abwicklungsbehörde ergeben hat, dass das Institut oder das gruppenangehörige Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt.

(4) Wenn die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung zum Erwerb oder zur Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung an dem Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes führen würde, soll die Aufsichtsbehörde abweichend von den §§ 2a, 2c, 24 Absatz 1 Nummer 10 und Absatz 1a Nummer 3 des Kreditwesengesetzes und von den Vorschriften der Inhaberkontrollverordnung die danach erforderliche Beurteilung so rechtzeitig vornehmen, dass dies die Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung nicht verzögert und das Erreichen der mit der Maßnahme jeweils angestrebten Abwicklungsziele nicht beeinträchtigt wird.

(5) Hat die Aufsichtsbehörde die Beurteilung nach Maßgabe des Absatzes 4 bis zum Zeitpunkt der Anwendung des Instruments der Beteiligung der relevanten Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung nicht abgeschlossen, so ist § 120 Absatz 2 bis 4 auf jeden Erwerb und jede Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung durch einen Erwerber anzuwenden, die sich auf Grund der Anwendung des Instruments der Beteiligung von relevanten Kapitalinstrumenten oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung ergeben.




§ 101 Abwicklungsbefugnisse bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung



1Bei Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente und des Instruments der Gläubigerbeteiligung kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe von § 96 Absatz 1 und 2 und § 97 alle erforderlichen Anordnungen treffen. 2Die Abwicklungsbehörde kann insbesondere

1.
Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals einziehen oder löschen;

2.
Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals auf Gläubiger übertragen;

3.
den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag von relevanten Kapitalinstrumenten des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabschreiben;

4.
den Nennwert oder den noch ausstehenden Restbetrag von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabschreiben;

5.
relevante Kapitalinstrumente in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals umwandeln;

6.
berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 65 Absatz 4 und bail-in-fähige Verbindlichkeiten in Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals umwandeln;

7.
Kapital des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens herabsetzen;

8.
Kapital des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens erhöhen, auch unter Ausschluss von Bezugsrechten und gegen Sacheinlagen.




§ 102 Erfordernis der Erstellung eines Restrukturierungsplans


§ 102 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung zur Rekapitalisierung eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens gemäß § 95 Nummer 1 angewandt, so hat die Geschäftsleitung des betroffenen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens innerhalb eines Monats, nachdem das Instrument der Gläubigerbeteiligung durch die Abwicklungsbehörde angewandt geworden ist, einen Restrukturierungsplan zu erstellen, der die in § 103 festgelegten Anforderungen erfüllt, und ihn der Abwicklungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(2) 1In Ausnahmefällen kann die Abwicklungsbehörde die in Absatz 1 genannte Frist um bis zu einen Monat verlängern, sofern dies erforderlich ist, um die Abwicklungsziele zu erreichen. 2Besteht nach den Vorschriften des Unionsrechts für staatliche Beihilfen eine Pflicht zur Notifizierung des Restrukturierungsplans, kann die Frist nach Absatz 1 entsprechend der im Beihilfeverfahren bestehenden Frist verlängert werden, höchstens jedoch um einen Monat.

(3) Die Abwicklungsbehörde kann zum Zweck der Erstellung und Umsetzung eines Restrukturierungsplans einen oder mehrere Sonderverwalter gemäß § 87 bestellen.

(4) 1Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung gemäß § 95 Nummer 1 auf zwei oder mehr als zwei Unternehmen einer Gruppe angewendet, so muss der Restrukturierungsplan vom EU-Mutterinstitut erstellt werden und sämtliche Institute der Gruppe abdecken; § 14 gilt entsprechend. 2Der Restrukturierungsplan ist bei der für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständigen Behörde einzureichen. 3Ist die Abwicklungsbehörde die gemäß § 155 für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, leitet sie den Restrukturierungsplan an die für die anderen Gruppenunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde weiter.


§ 103 Anforderungen an den Restrukturierungsplan


§ 103 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Im Restrukturierungsplan ist festzulegen, wie innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens die vollständige oder teilweise Fortführung der Geschäftstätigkeit des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens sichergestellt werden kann. 2Der Restrukturierungsplan berücksichtigt unter anderem die aktuelle Lage und die künftigen Aussichten auf den Finanzmärkten und enthält Annahmen für den besten wie für den schlechtesten Fall. 3Dabei sind auch Kombinationen von Ereignissen zu berücksichtigen, anhand derer institutsspezifische Gefährdungspotenziale identifiziert werden können. 4Die im Restrukturierungsplan enthaltenen Maßnahmen sollen auf realistischen Annahmen hinsichtlich der Wirtschafts- und Finanzmarktbedingungen, unter denen das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen tätig sein wird, beruhen. 5Annahmen, die in dem Restrukturierungsplan getroffen wurden, sind mit sektorweiten Referenzwerten zu vergleichen.

(2) Der Restrukturierungsplan hat mindestens die folgenden Bestandteile zu enthalten:

1.
eine detaillierte Analyse der Ursachen und Umstände, auf Grund derer die Bestandsgefährdung des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens eingetreten ist,

2.
eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen, die die finanzielle Solidität und Überlebensfähigkeit des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens wiederherstellen sollen, einschließlich der Folgen der Maßnahmen für die Arbeitnehmer und

3.
einen Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen.

(3) In Bezug auf das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen können insbesondere folgende Maßnahmen, die die finanzielle Solidität und Überlebensfähigkeit des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens wiederherstellen sollen, getroffen werden:

1.
die Restrukturierung von Geschäftsaktivitäten;

2.
Änderungen der operativen Systeme und der Institutsinfrastruktur;

3.
die Aufgabe von verlustbringenden Geschäftsaktivitäten;

4.
die Umstrukturierung bestehender Geschäftsaktivitäten, um deren Wettbewerbsfähigkeit wiederherzustellen;

5.
die Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen.

(4) Sind die Vorschriften der Europäischen Union für staatliche Beihilfen anwendbar, so muss der Restrukturierungsplan mit dem Umstrukturierungsplan, den das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen der Kommission gemäß den Vorschriften des Unionsrechts für staatliche Beihilfen vorlegen muss, vereinbar sein.


§ 104 Bewertung und Genehmigung des Restrukturierungsplans


§ 104 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Abwicklungsbehörde bewertet im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorlage des Restrukturierungsplans die Wahrscheinlichkeit, dass die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens bei Umsetzung des Restrukturierungsplans sichergestellt werden kann. 2Die Abwicklungsbehörde genehmigt den Restrukturierungsplan, wenn sich die Abwicklungsbehörde und die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Bewertung davon überzeugt haben, dass die Umsetzung des Restrukturierungsplans die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sicherstellt.

(2) Ist die Abwicklungsbehörde in Übereinstimmung mit der Aufsichtsbehörde nicht davon überzeugt, dass der Restrukturierungsplan das in Absatz 1 genannte Ziel erreichen kann, teilt die Abwicklungsbehörde der Geschäftsleitung oder der als Sonderverwalter gemäß § 87 bestellten Person die Bedenken mit und fordert diese auf, den Restrukturierungsplan entsprechend zu ändern.

(3) 1Die Geschäftsleitung oder der gemäß § 87 bestellte Sonderverwalter des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens legt der Abwicklungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer Mitteilung nach Absatz 2 einen geänderten Restrukturierungsplan zur Genehmigung vor. 2Innerhalb einer Woche bewertet die Abwicklungsbehörde den geänderten Restrukturierungsplan und genehmigt diesen oder teilt der Geschäftsleitung oder dem gemäß § 87 bestellten Sonderverwalter des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens mit, ob der geänderte Restrukturierungsplan weiterer Änderungen bedarf.


§ 105 Umsetzung des Restrukturierungsplans; spätere Überarbeitungen



(1) Die Geschäftsleitung des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens oder die als Sonderverwalter gemäß § 87 bestellte Person setzt den genehmigten Restrukturierungsplan um und erstattet der Abwicklungsbehörde mindestens alle sechs Monate über die Fortschritte bei der Umsetzung Bericht.

(2) 1Auf Anforderung der Abwicklungsbehörde hat die Geschäftsleitung des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens oder die als Sonderverwalter gemäß § 87 bestellte Person den Plan zu überarbeiten, falls dies nach Ansicht der Abwicklungsbehörde im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde zur Erreichung des in § 104 Absatz 1 genannten Ziels erforderlich ist, und der Abwicklungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. 2Absatz 1 gilt für die Umsetzung des geänderten Plans entsprechend.


§ 106 Zulassung zum Handel und Einbeziehung in den Handel von neu ausgegebenen Wertpapieren



(1) Wertpapiere, die zum Zweck der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung emittiert worden sind, sind an jeder inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen, wenn Wertpapiere dieser Art bereits vor Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente oder des Instruments der Gläubigerbeteiligung an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen waren.

(2) 1Die Abwicklungsbehörde teilt der Geschäftsführung der jeweiligen Börse die Merkmale des einzuführenden Wertpapiers gemäß Absatz 1 Satz 1 mit. 2Die Regelungen der jeweiligen Börsenordnungen über den Antrag nach § 38 Absatz 1 Satz 2 des Börsengesetzes sind auf die Mitteilung entsprechend anzuwenden.

(3) Die Börse nimmt am dritten Börsentag, der auf die Mitteilung gemäß Absatz 2 folgt, die Notierung des Wertpapiers auf (Einführung).

(4) § 38 Absatz 2 bis 4 des Börsengesetzes gilt nicht für die Fälle dieses Paragraphen.

(5) Die Folgepflichten der Einführung sind durch das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen zu erfüllen.