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Änderung § 152g SAG vom 12.08.2022

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§ 152g SAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2022 geltenden Fassung
§ 152g SAG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 152g Zwecke und Umfang der Bewertung; Unterlagen


(Text neue Fassung)

§ 152g Verfahrensvorschriften, Einlagensicherung, Sozialpläne


vorherige Änderung

(1) Die gemäß § 69 vorzunehmende Bewertung dient der Abwicklungsbehörde neben den in § 71 genannten Zwecken auch als Grundlage für die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Instruments

1. der Vertragsbeendigung gemäß
§ 152j,

2. der Minderung zu zahlender Gewinne nichtausgefallener Clearingmitglieder gemäß § 152k oder

3. des zusätzlichen Barmittelabrufs gemäß § 152l

erfüllt sind, und der Feststellung der Höhe der relevanten Verluste sowie der ausstehenden Verpflichtungen und Positionen der zentralen Gegenpartei.

(2) Die Unterlagen,
die der Prüfer der Bewertung neben den in § 72 Absatz 2 Satz 2 genannten Unterlagen beifügen muss, müssen insbesondere enthalten

1. einen Bericht über die Finanzlage der zentralen Gegenpartei, der insbesondere eine Auflistung der noch verbleibenden vorfinanzierten Finanzmittel
sowie der noch offenen finanziellen Zusagen umfasst,

2. einen Bericht über
die im Clearing erstellten Positionen, insbesondere Angaben zum Markt- und Buchwert der Vermögenswerte, zu Verbindlichkeiten und sonstigen Positionen einschließlich der noch offenen Verpflichtungen der Vertragspartner gegenüber der zentralen Gegenpartei oder der zentralen Gegenpartei gegenüber ihren Vertragspartnern, und

3. die Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten der zentralen Gegenpartei im Sinne des Artikels 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.




1 Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen vor, kann die Abwicklungsbehörde die Abwicklungsanordnung durch Allgemeinverfügung treffen. 2 § 10 Absatz 1, die §§ 11, 77 Absatz 9, § 137 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 139 bis 143, 145, 148, 151, 152 finden entsprechende Anwendung.

(heute geltende Fassung)