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Unterabschnitt 3 - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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Teil 4 Abwicklung

Kapitel 2 Abwicklungsinstrumente

Abschnitt 2 Übertragung von Anteilen, Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Rechtsverhältnissen

Unterabschnitt 3 Besondere Vorschriften für das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut

§ 128 Verfassung des Brückeninstituts



(1) Brückeninstitut kann nur ein Rechtsträger sein,

1.
dessen Anteile ganz oder teilweise von der Abwicklungsbehörde oder einer anderen öffentlichen Stelle gehalten werden,

2.
der von der Abwicklungsbehörde auf Grund gesellschaftsrechtlicher, vertraglicher oder hoheitlicher Einflussmöglichkeiten kontrolliert wird und

3.
der als Brückeninstitut für die Zwecke des § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b gegründet wurde.

(2) 1Der Einwilligung der Abwicklungsbehörde bedürfen

1.
der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, die Anmeldung der Gesellschaft, der Gründungsbericht und die Gründungsprüfung,

2.
die Berufung der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans des Brückeninstituts,

3.
die Festlegung der Zuständigkeiten der jeweiligen Geschäftsleiter sowie die für sie geltenden Vergütungsregelungen und

4.
die Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a des Kreditwesengesetzes.

2Die Abwicklungsbehörde kann die Einwilligung versagen, wenn dies die Erreichung der Abwicklungsziele fördert.

(3) Das Brückeninstitut ist mit dem Ziel zu betreiben,

1.
den Zugang zu kritischen Funktionen zu erhalten und

2.
innerhalb der gegebenenfalls verlängerten Frist nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 das Brückeninstitut oder seine Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten unter angemessenen Bedingungen an einen oder mehrere private Erwerber zu veräußern.

(4) 1Die Abwicklungsbehörde hat festzustellen, dass ein Rechtsträger seine Eigenschaft als Brückeninstitut verliert, wenn

1.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht mehr erfüllt sind,

2.
alle oder weitgehend alle Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückeninstituts an einen Dritten veräußert werden oder

3.
die in den Nummern 1 und 2 genannten Ergebnisse nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b auf das Brückeninstitut erfolgt ist, eintreten.

2Die Abwicklungsbehörde kann die Frist nach Satz 1 Nummer 3 auch mehrfach jeweils um ein Jahr verlängern, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass sich durch die Verlängerung eines der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Ergebnisse besser erreichen lässt oder wenn eine Verlängerung erforderlich ist, um die Fortführung wesentlicher Bank- oder Finanzdienstleistungen zu gewährleisten. 3Die Entscheidung nach Satz 2 ist zu begründen und muss eine detaillierte Beurteilung der Lage, einschließlich der Marktbedingungen und -aussichten enthalten, die die Entscheidung rechtfertigen.

(5) 1Stellt die Abwicklungsbehörde nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 fest, dass ein Rechtsträger seine Eigenschaft als Brückeninstitut verliert, stellt die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das verbleibende Vermögen des Brückeninstituts. 2§ 46b Absatz 1 Satz 4 des Kreditwesengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bundesanstalt die Abwicklungsbehörde tritt. 3Liegt im Fall des Satzes 1 kein Insolvenzgrund vor, veranlasst die Abwicklungsbehörde die Liquidation des Brückeninstituts.




§ 129 Vermarktung oder Liquidation des Brückeninstituts



(1) 1Sollen die Anteile an dem Brückeninstitut an einen oder mehrere andere Rechtsträger oder sollen die an das Brückeninstitut übertragenen Übertragungsgegenstände an einen oder mehrere andere Rechtsträger veräußert werden, so findet ein Vermarktungsprozess statt, auf den § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden ist. 2Eine Veräußerung muss einem Drittvergleich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls standhalten und mit den wettbewerbs- und beihilferechtlichen Regelungen vereinbar sein.

(2) 1Ist eine Vermarktung nach Absatz 1 nicht oder nur zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Bedingungen zu erreichen, kann die Abwicklungsbehörde von dem Brückeninstitut die Erstellung eines Liquidationsplans verlangen. 2Aus dem Liquidationsplan muss hervorgehen, dass und auf welche Weise das von dem Brückeninstitut fortgeführte Unternehmen geordnet abgewickelt oder die übernommenen Gegenstände geordnet liquidiert werden. 3Die mit der Abwicklungsanordnung verfolgten Abwicklungsziele sind zu beachten.

(3) 1Die Abwicklungsbehörde kann einen nach Absatz 2 erstellten Liquidationsplan für verbindlich erklären. 2Die Abwicklungsbehörde ist befugt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchsetzung eines nach Satz 1 verbindlichen Liquidationsplans erforderlich sind. 3Insbesondere ist die Abwicklungsbehörde befugt, dem Brückeninstitut Weisungen zu erteilen.

(4) Bieten die Geschäftsleiter des Brückeninstituts keine Gewähr für die ordnungsmäßige Durchführung des Liquidationsplans, kann die Abwicklungsbehörde nach § 45c des Kreditwesengesetzes die Befugnisse der Geschäftsleiter auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der geeignet ist, für die ordnungsmäßige Umsetzung des Liquidationsplans zu sorgen.

(5) 1Die Geschäftsleiter des Brückeninstituts haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 2§ 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf das Brückeninstitut nicht anzuwenden.


§ 130 Vermögenslage des Brückeninstituts


§ 130 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wird das Instrument der Übertragung auf ein Brückeninstitut angewendet, stellt die Abwicklungsbehörde sicher, dass der Gesamtwert der auf das Brückeninstitut übertragenen Verbindlichkeiten nicht den Gesamtwert der Rechte und Vermögenswerte übersteigt, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen übertragen werden oder aus anderen Quellen stammen.

(2) Maßgeblich für die Beurteilung nach Absatz 1 ist der Zeitpunkt des Erlasses der Abwicklungsanordnung.


§ 131 Rück- und Weiterübertragungen



(1) 1Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass Gegenstände an die vorherigen Anteilsinhaber oder den übertragenden Rechtsträger zurückübertragen werden, wenn

1.
die Möglichkeit einer solchen Rückübertragungsanordnung in der Abwicklungsanordnung in Bezug auf diese Übertragungsgegenstände ausdrücklich vorgesehen ist oder

2.
sich herausgestellt hat, dass die betroffenen Gegenstände tatsächlich nicht zu den in der Abwicklungsanordnung genannten Gattungen von übertragenen Gegenständen gehören.

2In der Abwicklungsanordnung ist die Möglichkeit einer Rückübertragungsanordnung nach Satz 1 Nummer 1 zu befristen und sind die Voraussetzungen einer Rückübertragung näher zu bestimmen.

(2) 1Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass Gegenstände, die nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b auf ein Brückeninstitut übertragen wurden, mit Einwilligung des übernehmenden Rechtsträgers auf einen Dritten übertragen werden (Anschlussübertragungsanordnung). 2Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt dabei bereits getätigte Rechtsgeschäfte sowie die Auswirkungen, die eine Anschlussübertragungsanordnung auf die Situation des Brückeninstituts, insbesondere seine Stellung am Markt, haben kann. 3Die §§ 109 und 113 bis 115 sind entsprechend anzuwenden; an die Stelle der in § 115 Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen tritt eine Ausfertigung der Anschlussübertragungsanordnung.