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§ 2 - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind CRR-Kreditinstitute und Wertpapierinstitute, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 1 erfasst sind.

(2) Relevante Kapitalinstrumente sind Kapitalinstrumente, die beim ausgebenden Unternehmen für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen als zusätzliches Kernkapital oder Ergänzungskapital anerkannt sind.

(3) Die folgenden Begriffe werden für die Zwecke dieses Gesetzes wie folgt bestimmt:

1.
Abwicklung ist die Anwendung eines Abwicklungsinstruments zur Erreichung eines oder mehrerer Abwicklungsziele.

2.
Abwicklungsbefugnis ist eine der in den §§ 78 bis 86, 101, 107 sowie 144 und 153 genannten Befugnisse.

3.
Abwicklungsbehörden sind die von einem Mitgliedstaat benannten Behörden, die für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse zuständig sind.

3a.
Abwicklungseinheit ist

a)
eine in der Union niedergelassene juristische Person, die von der Abwicklungsbehörde gemäß § 46 als ein Unternehmen bestimmt wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind, oder

b)
ein Institut,

aa)
das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den §§ 8a bis 8c des Kreditwesengesetzes unterliegt, und

bb)
für das in einem nach Maßgabe von § 40 erstellten Abwicklungsplan eine Abwicklungsmaßnahme vorgesehen ist.

3b.
Abwicklungsgruppe ist

a)
eine Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, die nicht selbst Abwicklungseinheiten, Tochterunternehmen anderer Abwicklungseinheiten oder in einem Drittstaat niedergelassene Unternehmen sind, die gemäß dem Abwicklungsplan nicht der Abwicklungsgruppe angehören, und deren Tochterunternehmen, oder

b)
CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, und die Zentralorganisation selbst, wenn mindestens eines dieser Kreditinstitute oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist, und ihre jeweiligen Tochterunternehmen.

4.
Abwicklungsinstrument ist ein Instrument nach den §§ 89, 90 oder 107.

5.
Abwicklungsmaßnahme ist die Entscheidung über die Abwicklung eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens nach Maßgabe von § 62 oder § 64, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer Abwicklungsbefugnis.

6.
Anteilsinhaber im Sinne dieses Gesetzes sind Anteilsinhaber oder Gesellschafter.

7.
Auf konsolidierter Basis entspricht auf Basis der konsolidierten Lage im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

8.
Aufsichtskollegium ist ein Aufsichtskollegium im Sinne des § 8e des Kreditwesengesetzes.

9.
Außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ist eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder eine vergleichbare finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln auf supranationaler Ebene, die jeweils zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder einer Gruppe gewährt wird.

9a.
Ausschuss ist der Ausschuss nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.

10.
Bedeutende Zweigniederlassung ist eine bedeutende Zweigniederlassung im Sinne des § 8f Absatz 1 des Kreditwesengesetzes.

10a.
Clearingmitglied ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42) geändert worden ist.

10b.
Bail-in-fähige Verbindlichkeiten sind die in § 91 Absatz 1 näher bestimmten Verbindlichkeiten.

10c.
Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sind bail-in-fähige Verbindlichkeiten im Sinne des § 91 Absatz 1, die die in § 49b oder in § 49f Absatz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, sowie Instrumente des Ergänzungskapitals, die die in Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen.

11.
Derivate sind Derivate im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 6 des Kreditwesengesetzes.

12.
Drittstaat ist ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist.

13.
Drittstaatsinstitut ist ein Unternehmen, dessen Hauptsitz sich in einem Drittstaat befindet und das, wäre es in der Union niedergelassen, entweder als ein CRR-Kreditinstitut anzusehen wäre oder als ein Wertpapierinstitut, das eine Dienstleistung nach Nummer 3 oder 6 des Anhangs 1 Abschnitt A zur Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/858 (ABl. L 151 vom 2.6.2022, S. 1) geändert worden ist, betreibt.

14.
Eigenmittelanforderungen sind die Anforderungen der Artikel 92 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

14a.
Einheitlicher Abwicklungsfonds ist der einheitliche Abwicklungsfonds nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014.

15.
Einleger ist der Inhaber einer Einlage im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einlagensicherungsgesetzes.

16.
Einlagensicherungssysteme sind solche im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes.

17.
Ergänzungskapital sind die Instrumente des Ergänzungskapitals im Sinne des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

18.
Entschädigungsfähige Einlagen sind Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes.

19.
EU-Mutterunternehmen ist ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft.

20.
Finanzierungsmechanismen sind die von den Mitgliedstaaten im Wege eines Fonds oder auf Grundlage von Pflichtbeiträgen der in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Institute in Umsetzung von Artikel 100 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2036 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 1; L 277 vom 27.10.2022, S. 316) geändert worden ist, eingerichteten Mechanismen.

21.
Finanzkontrakte sind

a)
Wertpapierkontrakte, insbesondere

aa)
Kontrakte über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe eines Wertpapiers, einer Gruppe von Wertpapieren oder Anteilen an Indexfonds,

bb)
Optionen auf ein Wertpapier, eine Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertpapierindex sowie

cc)
Pensions- oder umgekehrte Pensionsgeschäfte mit einem Wertpapier, einer Gruppe von Wertpapieren oder einem Wertpapierindex,

dd)
sonstige vergleichbare Kontrakte, die das Institut mit Wertpapiersammelstellen, Abwicklungssystemen oder Zahlungsverkehrssystemen, zentralen Kontrahenten oder Auslagerungsunternehmen abschließt sowie

ee)
Verträge, aus welchen dem Institut bail-in-fähige Verbindlichkeiten im Sinne des § 91 Absatz 1 erwachsen,

b)
Warenkontrakte, insbesondere

aa)
Kontrakte über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe einer Ware, einer Gruppe von Waren oder eines Warenindexes zwecks künftiger Lieferung,

bb)
Optionen auf eine Ware, eine Gruppe von Waren oder einen Warenindex,

cc)
Pensions- oder umgekehrte Pensionsgeschäfte mit einer Ware, einer Gruppe von Waren oder einem Warenindex,

c)
Terminkontrakte, insbesondere Kontrakte über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt,

d)
Swap-Vereinbarungen, insbesondere

aa)
Zinsswaps und -optionen, Kassa- oder sonstige Devisenvereinbarungen, Vereinbarungen über Währungen, einen Aktienindex oder eine Aktie, einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel, Warenindizes oder Waren sowie Vereinbarungen bezogen auf das Wetter, Emissionen oder Inflation,

bb)
Gesamtertrags-, Credit-Spread- oder Credit-Swaps,

e)
Kreditvereinbarungen zwischen Instituten mit einer Laufzeit von bis zu drei Monaten,

f)
Rahmenvereinbarungen für die in den Buchstaben a bis e genannten Kontrakte und Vereinbarungen und

g)
den in den Buchstaben a bis f genannten Kontrakten und Vereinbarungen vergleichbare Verträge.

22.
Finanzmarktinfrastruktur ist ein multilaterales System zwischen teilnehmenden Finanzmarktakteuren, einschließlich eines Systembetreibers, das für die Abrechnung, Abwicklung, Verwahrung und Verbuchung von Zahlungen, Wertpapieren, Derivaten und anderen Finanztransaktionen sorgt oder solche Finanztransaktionen erleichtert oder ermöglicht; es umfasst insbesondere Systeme im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kreditwesengesetzes, die in § 1 Absatz 31 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten zentralen Gegenparteien sowie Börsen.

23.
Gedeckte Einlagen sind Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 5 des Einlagensicherungsgesetzes.

24.
Gedeckte Schuldverschreibung ist eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29) oder, wenn das Instrument vor dem 8. Juli 2022 begeben wurde, eine gedeckte Schuldverschreibung gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32; L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2162 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29) geändert worden ist, in der am Emissionstag gültigen Fassung.

25.
Geschäftsleiter sind Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes.

26.
Geschäftstag ist jeder Tag mit Ausnahme von Samstag und Sonntag sowie von gesetzlichen Feiertagen in der Bundesrepublik Deutschland, an denen mindestens an einer Börse im Inland kein Börsenhandel betrieben wird.

26a.
Global systemrelevantes Institut ist ein Institut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

27.
Grenzüberschreitende Gruppe ist eine Gruppe, deren gruppenangehörige Unternehmen ihren Sitz in mehr als in einem Staat der Europäischen Union haben.

28.
Eine Gruppe besteht aus dem übergeordneten Unternehmen und seinen nachgeordneten Unternehmen.

29.
Gruppenabwicklung ist eine Abwicklungsmaßnahme auf der Ebene des Mutterunternehmens oder des einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts sowie die Koordinierung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen.

30.
Gruppenangehöriges Unternehmen ist ein Unternehmen, das übergeordnetes oder nachgeordnetes Unternehmen einer Gruppe ist.

30a.
Hartes Kernkapital ist hartes Kernkapital, das gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde.

31.
Inländische Unionszweigstelle ist eine im Inland unterhaltene Unionszweigstelle.

32.
Instrumente des harten Kernkapitals sind die Instrumente des harten Kernkapitals im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

33.
In Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen ist ein Institut oder ein gruppenangehöriges Unternehmen, für das eine Abwicklungsmaßnahme getroffen wird.

34.
Institutsbezogenes Sicherungssystem ist eine Haftungsvereinbarung im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

34a.
Kombinierte Kapitalpufferanforderung ist eine kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von § 10i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes.

35.
Konsolidierende Aufsichtsbehörde ist die Behörde, die im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig ist.

36.
Krisenmanagementmaßnahme ist eine Abwicklungsmaßnahme oder die Ausübung von Kontrollbefugnissen gemäß § 86 Absatz 1.

37.
Krisenpräventionsmaßnahme ist

a)
die Ausübung von Befugnissen zur Beseitigung von Unzulänglichkeiten oder Hindernissen für die Sanierungsfähigkeit nach § 16,

b)
die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit nach § 59 oder § 60,

c)
die Anwendung von Maßnahmen frühzeitigen Eingreifens nach den §§ 36 bis 38 oder

d)
die Ausübung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß § 89.

38.
Kritische Funktionen sind Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte, deren Einstellung zu einer Störung der für die Realwirtschaft unverzichtbaren Dienste oder zu einer Störung der Finanzmarktstabilität in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund der Größe des Instituts oder der Gruppe oder deren Marktanteils, deren externen und internen Verflechtungen, deren Komplexität oder deren grenzüberschreitenden Tätigkeiten führen kann, und zwar insbesondere im Hinblick auf ihre Substituierbarkeit.

39.
Maßnahmenziel meint:

a)
im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 1 die Herstellung einer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, welche die Wettbewerbsfähigkeit des übertragenen Unternehmens nachhaltig gewährleistet oder dessen geordnete Abwicklung sicherstellt und

b)
im Fall des § 107 Absatz 1 Nummer 2 die in § 132 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ziele.

39a.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der nachgelagerten Führungsebene sind die Geschäftsleitung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wobei die Geschäftsleiter im Sinne von Nummer 25 nicht erfasst sind.

40.
Mitgliedstaat ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Union.

40a.
Nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente sind Instrumente, die die Bedingungen gemäß Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und nicht gemäß Artikel 72b Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugelassen worden sind.

41.
Notfallliquiditätshilfe ist eine zeitlich begrenzte Maßnahme einer Zentralbank im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 46 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegenüber solventen Instituten oder Gruppen mit vorübergehenden Liquiditätsproblemen zur Behebung der Liquiditätsprobleme.

42.
Relevantes Mutterinstitut ist ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, ein EU-Mutterinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, auf die das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird.

43.
Saldierungsvereinbarung ist eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von im Vorhinein festgelegten oder bestimmbaren Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann einschließlich

a)
Vereinbarungen, bei denen die Leistungspflichten der Parteien bei Eintreten eines Ereignisses unmittelbar fällig oder beendet werden und in eine einzige Nettoforderung umzuwandeln oder durch eine solche zu ersetzen sind (Close-out-Nettingvereinbarung),

b)
Aufrechnungen auf Grund einer Beendigung (close out netting) im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n Ziffer i der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43) und

c)
Aufrechnungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

44.
Unionszweigstelle ist eine in einem Mitgliedstaat befindliche Zweigstelle eines Drittstaatsinstituts.

45.
1Wesentliche Geschäftsaktivitäten sind Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Instituts oder einer Gruppe in erheblicher Weise beeinflussen können. 2Wesentlich sind auch Geschäftsaktivitäten, die aus Sicht des Instituts oder der Gruppe im Fall einer Störung zu einem erheblichen Ausfall von Einnahmen oder Gewinnen, zu erheblichen Verlusten oder zu einem erheblichen Verlust des Beteiligungswerts führen könnten.

46.
Zusätzliches Kernkapital sind die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals im Sinne des Artikels 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

47.
Zweigstelle ist eine Betriebsstelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(4) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die folgenden Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:

1.
Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

2.
1Tochterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 2Werden die §§ 14, 46, 49 bis 54, 59, 60, 65, 66, 89, 96, 164 und 166 auf Abwicklungsgruppen gemäß Absatz 3 Nummer 3b angewandt, gelten als Tochterunternehmen auch CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen, sofern die Abwicklungsgruppen die Anforderung des § 49e Absatz 3 erfüllen;

2a.
bedeutendes Tochterunternehmen im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Nummer 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

3.
Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

4.
gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

5.
gemischte Holdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

6.
Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

7.
Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

8.
EU-Mutterinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

9.
Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

10.
EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

11.
gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

12.
gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

13.
Eigenmittel im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.





 

Frühere Fassungen von § 2 SAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 10 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
aktuell vorher 08.07.2022Artikel 4 CBD-Umsetzungsgesetz
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
aktuell vorher 26.06.2021Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 990
aktuell vorher 28.12.2020Artikel 5 Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
aktuell vorher 28.03.2020Artikel 1 Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
vom 19.03.2020 BGBl. I S. 529
aktuell vorher 29.12.2016Artikel 3 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
aktuell vorher 06.11.2015Artikel 1 Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
vom 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
aktuell vorher 03.07.2015Artikel 4 DGSD-Umsetzungsgesetz
vom 28.05.2015 BGBl. I S. 786
aktuellvor 03.07.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 SAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49e SAG Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten (vom 28.12.2020)
... getrennt abzuwickeln sind. (3) Im Fall von Abwicklungsgruppen, die gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 3b bestimmt wurden, entscheidet die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe wechselseitiger ...
§ 49f SAG Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheit sind (vom 28.12.2020)
... Absatz 7 bis 9 kommen auf Einzelbasis nach: 1. Abwicklungsgruppen, die gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 3b bestimmt wurden, 2. CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig ...
 
Zitat in folgenden Normen

Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
§ 32 EntschFinV Zuordnung zu einer anderen Entschädigungseinrichtung, Ausscheiden aus der Entschädigungseinrichtung (vom 01.06.2022)
... der Wechsel der Entschädigungseinrichtung auf einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes , setzt sich die bisherige Entschädigungseinrichtung vor ihrer Entscheidung über den ...

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 46f KWG Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren und Insolvenzrangfolge (vom 28.12.2020)
... dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt: 1. gedeckte Einlagen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 23 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie Ansprüche, die auf Grund der Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs nach ... übergegangen sind; 2. entschädigungsfähige Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 18 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen nach ...

Pfandbrief-Meldeverordnung (PfandMeldeV)
Artikel 1 V. v. 04.10.2022 BGBl. I S. 1614
§ 6 PfandMeldeV Insolvenz und Abwicklung der Pfandbriefbank
... (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, oder im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes gegen die Pfandbriefbank ist die Bundesanstalt befugt, der Pfandbriefbank nach Inhalt, Umfang und ...

Pfandbriefgesetz (PfandBG)
G. v. 22.05.2005 BGBl. I S. 1373; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 4b PfandBG Deckungsgeeignete Derivategeschäfte (vom 08.07.2022)
... der Insolvenz der Pfandbriefbank, noch des Erlasses von Abwicklungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen ...

Restrukturierungsfondsgesetz (RStruktFG)
Artikel 3 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900, 1921; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 2 RStruktFG Beitragspflichtige Institute (vom 30.12.2023)
... 750.000 Euro auszustatten sind, und 3. inländische Unionszweigstellen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 31 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (Unionszweigstellen), für die im Beitragsjahr eine Erlaubnis nach dem ...
§ 2a RStruktFG Begriffsbestimmungen (vom 30.12.2023)
... Definitionen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes: 1. Abwicklung im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes , 2. Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und ... Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, 3. Abwicklungsinstrument im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes , 4. auf konsolidierter Basis im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 7 des Sanierungs- ... 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, 4. auf konsolidierter Basis im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 7 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes , 4a. Ausschuss im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 9a des Sanierungs- und ... 2 Absatz 3 Nummer 7 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, 4a. Ausschuss im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 9a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes , 5. Brückeninstitut im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 1 des Sanierungs- und ... Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, 5a. einheitlicher Abwicklungsfonds im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 14a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes , 6. Finanzierungsmechanismen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 20 des Sanierungs- ... 14a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, 6. Finanzierungsmechanismen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 20 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes , 7. in Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen im ... 7. in Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 33 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes , 8. Institut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, ... 2 Absatz 3 Nummer 33 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, 8. Institut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes , 9. Instrument der Gläubigerbeteiligung im Sinne des § 90 des Sanierungs- und ...

Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung (MaSanV)
V. v. 12.03.2020 BGBl. I S. 644; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 3 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
§ 1 MaSanV Anwendungsbereich
... Diese Verordnung gilt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 für alle Institute nach § 2 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes und für übergeordnete Unternehmen nach § 1 Nummer 3 des Sanierungs- und ...
§ 2 MaSanV Begriffsbestimmungen
... Mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Begriffe werden die Begriffe in der in den §§ 2 und 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes festgelegten Bedeutung verwendet. (2) ...
§ 7 MaSanV Allgemeine Vorgaben zu Indikatoren
... und ohne außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nach § 2 Absatz 3 Nummer 9 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu überwinden. Bei der Festlegung von Schwellenwerten ist die Umsetzungsdauer von ...

Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 65b WpHG Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und relevanter Kapitalinstrumente an Privatkunden (vom 28.12.2020)
... dieses Abschnitts dürfen nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 2 Absatz 3 Nummer 40a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie relevante Kapitalinstrumente nach § 2 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ... 3 Nummer 40a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie relevante Kapitalinstrumente nach § 2 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes an Privatkunden nach § 67 Absatz 3 nur mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro ... von 50.000 Euro veräußert werden. Für relevante Kapitalinstrumente nach § 2 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes von kleinen und nicht komplexen Instituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 der ...

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 46 WpIG Vergütungssystem; Verordnungsermächtigung
... außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 9 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes , 1. darf es den Geschäftsleitern keinerlei variable Vergütung gewähren ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 1 AbwMechG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... wie folgt gefasst: „4. Inländische Unionszweigstellen." 3. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a ...
Artikel 4 AbwMechG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
... 3 wird wie folgt gefasst: „3. inländische Unionszweigstellen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 31 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (Unionszweigstellen),". b) Im Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter ... Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: „4a. Ausschuss im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 9a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ,". bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:  ... Nummer 5a eingefügt: „5a. einheitlicher Abwicklungsfonds im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 14a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ,". 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird ...
Artikel 6 AbwMechG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... auf Koordinations- und Überwachungstätigkeiten, 3. Instituten im Sinne von § 2 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes für Abwicklungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 5 des Sanierungs- und ... Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes für Abwicklungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes . (2) Die Anstalt kann die Erstattung von Kosten ebenfalls von demjenigen verlangen, ...

BRRD-Umsetzungsgesetz
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091
Artikel 2 BRRDUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt: 1. gedeckte Einlagen im Sinne von § 2 Absatz 23 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie Ansprüche, die auf Grund der Erfüllung eines Entschädigungsanspruchs nach ... übergegangen sind; 2. erstattungsfähige Einlagen im Sinne des § 2 Absatz 18 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie Einlagen von Instituten mit Sitz in der Europäischen Union, die erstattungsfähige ...
Artikel 3 BRRDUG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
... Definitionen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes: 1. Abwicklung im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes , 2. Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und ... 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, 3. Abwicklungsinstrument im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes , 4. auf konsolidierter Basis im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 7 des Sanierungs- ... 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, 4. auf konsolidierter Basis im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 7 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes , 5. Brückeninstitut im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 1 des Sanierungs- und ... 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, 6. Finanzierungsmechanismen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 20 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes , 7. in Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen im ... 7. in Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 33 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes , 8. Institut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Sanierungs- und ... 2 Absatz 3 Nummer 33 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, 8. Institut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes , 9. Instrument der Gläubigerbeteiligung im Sinne des § 90 des Sanierungs- ...

CBD-Umsetzungsgesetz
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1063
Artikel 1 CBD-UG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... der Insolvenz der Pfandbriefbank, noch des Erlasses von Abwicklungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen ...
Artikel 4 CBD-UG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... § 2 Absatz 3 Nummer 24 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 ...

DGSD-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 786
Artikel 4 DGSD-UG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 15 werden die Wörter ...

FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 3 FMSANeuOG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen". 2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 27 werden die Wörter „des ...

Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Artikel 1 CCP-RR-UG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... wird die Angabe „Teil 7" durch die Angabe „Teil 8" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3 wird nach Nummer 10 folgende Nummer 10a eingefügt: „10a. Clearingmitglied ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 3 WpIGEG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 750.000 Euro auszustatten sind,". 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 10 KrZwMGEG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... und werden Begriffe in dem Sinne der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 definiert." 3. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 11 wird die Angabe „Satz 3" ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... berücksichtigen Empfehlungen des Ausschusses bei ihren Entscheidungen." 3. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a und 3b ... 72b Absatz 3 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugelassen worden sind." 4. § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:  ... getrennt abzuwickeln sind. (3) Im Fall von Abwicklungsgruppen, die gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 3b bestimmt wurden, entscheidet die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe wechselseitiger ... 7 bis 9 kommen auf Einzelbasis nach: 1. Abwicklungsgruppen, die gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 3b bestimmt wurden, 2. CRR-Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig ...
Artikel 8 RiG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... dieses Abschnitts dürfen nachrangige berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 2 Absatz 3 Nummer 40a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie relevante Kapitalinstrumente nach § 2 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ... 3 Nummer 40a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie relevante Kapitalinstrumente nach § 2 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes an Privatkunden nach § 67 Absatz 3 nur mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro ... von 50.000 Euro veräußert werden. Für relevante Kapitalinstrumente nach § 2 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes von kleinen und nicht komplexen Instituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 145 der ...