Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (1. FeVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.12.2014 BGBl. I S. 2213 (Nr. 60); Geltung ab 01.01.2015
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 2
Artikel 3
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, n und o und Nummer 3 Buchstabe c und des § 63 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) und § 63 zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

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Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 FeV § 5, § 10, § 28, § 36, § 49, § 51, § 52, § 75, § 76, Anlage 2, Anlage 9, Anlage 18

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Prüfbescheinigung" durch das Wort „Mofa-Prüfbescheinigung" ersetzt.

2.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 sind die Wörter „Nummer 9 Buchstabe b, c, d oder e" durch die Wörter „Nummer 9 Buchstabe b, c, d, e, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" zu ersetzen.

b)
In Absatz 4 werden nach den Wörtern „§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" die Wörter „oder auf einem Kleinkraftrad nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b" eingefügt.

3.
In § 28 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „aus dem Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2012 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 19 vom 22.1.2013, S. 1)" durch die Wörter „aus dem Beschluss der Kommission vom 20. März 2014 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 120 vom 23.4.2014, S. 1)" ersetzt.

4.
In § 36 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „mindestens sechs" durch die Wörter „mindestens zwei" ersetzt.

5.
§ 49 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach § 50 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes folgende Daten zu speichern:

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit dazu eine Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt und Hinweise auf Zweifel an der Identität nach § 59 Absatz 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,

2.
die erteilten Fahrerlaubnisklassen,

3.
der Tag der Erteilung und des Erlöschens der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse und die zuständige Behörde,

4.
der Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse,

5.
der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes,

6.
die Dauer der Probezeit einschließlich der Restdauer nach vorzeitiger Beendigung der Probezeit und den Beginn und das Ende einer Hemmung der Probezeit,

7.
der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter Fahrerlaubnisse, der Tag der Verlängerung einer Fahrerlaubnis und die Behörde, die die Fahrerlaubnis verlängert hat,

8.
Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen nach Anlage 9,

9.
die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus dem vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilten Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde und einer fortlaufenden Nummer für die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch diese Behörde und einer Prüfnummer (Fahrerlaubnisnummer),

10.
die Nummer des Führerscheins, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und der fortlaufenden Nummer des über die Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins (Führerscheinnummer), oder die Nummer der befristeten Prüfungsbescheinigung, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und einer angefügten Null,

11.
die Behörde, die den Führerschein, den Ersatzführerschein oder die befristete Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7) ausgestellt hat,

12.
die Führerscheinnummer oder die Nummer der befristeten Prüfungsbescheinigung, der Verbleib bisheriger Führerscheine, sofern die Führerscheine nicht amtlich eingezogen oder vernichtet wurden, und ein Hinweis, ob der Führerschein zur Einziehung, Beschlagnahme oder Sicherstellung ausgeschrieben ist,

13.
der Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins,

14.
die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz genommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis registriert oder umgetauscht wurde unter Angabe des Tages der Registrierung oder des Umtausches,

15.
die Nummer und der Tag der Ausstellung eines internationalen Führerscheins, die Geltungsdauer und die Behörde, die diesen Führerschein ausgestellt hat,

16.
der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die Art der Berechtigung, der räumliche Geltungsbereich, der Tag des Ablaufs der Geltungsdauer, die Nummer des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung, die Behörde, die diese Fahrerlaubnis erteilt hat, und der Tag der Verlängerung,

17.
der Hinweis auf eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine bestehende Einschränkung des Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, sowie

18.
die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte führt."

6.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Übermittelt werden dürfen

1.
im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur

a)
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit dazu eine Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt und Hinweise auf Zweifel an der Identität nach § 59 Absatz 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,

b)
die erteilten Fahrerlaubnisklassen,

c)
der Tag der Erteilung und des Erlöschens der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse und die zuständige Behörde,

d)
der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes,

e)
der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter Fahrerlaubnisse, der Tag der Verlängerung der Fahrerlaubnis und die Behörde, die die Fahrerlaubnis verlängert hat,

f)
Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Fahrerlaubnisklassen nach Anlage 9,

g)
die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus dem vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilten Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde und einer fortlaufenden Nummer für die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch diese Behörde und einer Prüfnummer (Fahrerlaubnisnummer),

h)
die Nummer des Führerscheins oder die Nummer der befristeten Prüfungsbescheinigung, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und der fortlaufenden Nummer des über die Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins (Führerscheinnummer), oder die Nummer der befristeten Prüfungsbescheinigung, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und einer angefügten Null,

i)
die Behörde, die den Führerschein, den Ersatzführerschein oder die befristete Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7) ausgestellt hat,

j)
die Führerscheinnummer oder die Nummer der befristeten Prüfungsbescheinigung, der Verbleib bisheriger Führerscheine, sofern die Führerscheine nicht amtlich eingezogen oder vernichtet wurden, und ein Hinweis, ob der Führerschein zur Einziehung, Beschlagnahme oder Sicherstellung ausgeschrieben ist,

k)
Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins,

l)
die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz genommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis registriert oder umgetauscht wurde unter Angabe des Tages der Registrierung oder des Umtausches,

m)
die Nummer und der Tag der Ausstellung eines internationalen Führerscheins, die Geltungsdauer und die Behörde, die diesen Führerschein ausgestellt hat,

n)
der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die Art der Berechtigung, der räumliche Geltungsbereich, der Tag des Ablaufs der Geltungsdauer, die Nummer des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung, die Behörde, die diese Fahrerlaubnis erteilt hat, und der Tag der Verlängerung,

o)
der Hinweis auf eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine bestehende Einschränkung des Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen,

p)
bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr nur

aa)
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit dazu eine Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt und Hinweise auf Zweifel an der Identität nach § 59 Absatz 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,

bb)
die erteilten Fahrerlaubnisklassen,

cc)
der Tag des Beginns und Ablaufs der Probezeit,

dd)
die Fahrerlaubnisnummer,

2.
im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen die nach Nummer 1 zu übermittelnden Daten sowie

a)
der Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse,

b)
die Dauer der Probezeit einschließlich der Restdauer nach vorzeitiger Beendigung der Probezeit und den Beginn und das Ende einer Hemmung der Probezeit,

c)
die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte im Sinne des § 61 Absatz 1 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes führt,

3.
im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen und für Straßenkontrollen nur die nach Nummer 1 Buchstabe a, b, c, e, f, g, h, i, j, k, m, n und o zu übermittelnden Daten,

4.
im Rahmen des § 55 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen ausländischer Behörden nur die nach Nummer 1 Buchstabe a bis o zu übermittelnden Daten."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.

7.
§ 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren

1.
im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 bis 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur

a)
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit dazu eine Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt und Hinweise auf Zweifel an der Identität nach § 59 Absatz 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,

b)
die erteilten Fahrerlaubnisklassen,

c)
der Tag der Erteilung und des Erlöschens der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse und die zuständige Behörde,

d)
der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes,

e)
der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter Fahrerlaubnisse, der Tag der Verlängerung und die Behörde, die die Fahrerlaubnis verlängert hat,

f)
Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen nach Anlage 9,

g)
die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus dem vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilten Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde und einer fortlaufenden Nummer für die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch diese Behörde und einer Prüfnummer (Fahrerlaubnisnummer),

h)
die Nummer des Führerscheins, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und der fortlaufenden Nummer des über die Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins (Führerscheinnummer), oder die Nummer der befristeten Prüfungsbescheinigung, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und einer angefügten Null,

i)
die Behörde, die den Führerschein, den Ersatzführerschein oder die Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4 Satz 7) ausgestellt hat,

j)
die Führerscheinnummer oder die Nummer der befristeten Prüfungsbescheinigung, der Verbleib bisheriger Führerscheine, sofern die Führerscheine nicht amtlich eingezogen oder vernichtet wurden, und ein Hinweis, ob der Führerschein zur Einziehung, Beschlagnahme oder Sicherstellung ausgeschrieben ist,

k)
Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins,

l)
die Nummer und der Tag der Ausstellung eines internationalen Führerscheins, die Geltungsdauer und die Behörde, die diesen Führerschein ausgestellt hat,

m)
der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die Art der Berechtigung, der räumliche Geltungsbereich, der Tag des Ablaufs der Geltungsdauer, die Nummer des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung, die Behörde, die diese Fahrerlaubnis erteilt hat, und der Tag der Verlängerung,

n)
der Hinweis auf eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine bestehende Einschränkung des Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen,

2.
im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach Nummer 1 zu übermittelnden Daten sowie

a)
der Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse,

b)
die Dauer der Probezeit einschließlich der Restdauer nach vorzeitiger Beendigung der Probezeit und den Beginn und das Ende einer Hemmung der Probezeit,

c)
die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz genommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis registriert oder umgetauscht wurde unter Angabe des Tages der Registrierung oder des Umtausches,

d)
die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte im Sinne des § 50 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes führt,

e)
bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr nur

aa)
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit dazu eine Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt und Hinweise auf Zweifel an der Identität nach § 59 Absatz 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes,

bb)
die Klasse der erteilten Fahrerlaubnis,

cc)
der Tag des Beginns und Ablaufs der Probezeit,

dd)
die Fahrerlaubnisnummer,

3.
im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen und für Straßenkontrollen nur die nach Nummer 1 bereit zu haltenden Daten bereit gehalten werden."

8.
In § 75 Nummer 14 werden die Wörter „nach § 29 Absatz 1 Satz 5" durch die Wörter „nach § 29 Absatz 1 Satz 6" ersetzt.

8a.
§ 76 Nummer 11a wird wie folgt gefasst:

„11a.
§§ 20 und 24 Absatz 2 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung einer oder Verzicht auf eine Fahrerlaubnis, erneute Erteilung einer auf Grund des Ablaufs der Geltungsdauer erloschenen Fahrerlaubnis)

Personen, denen eine Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder die einen Verzicht auf ihre Fahrerlaubnis erklärt haben, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Personen, deren Fahrerlaubnis auf Grund des Ablaufs der Geltungsdauer erloschen ist, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 24 Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erneut erteilt. Wurde vor dem 1. Januar 2015 eine Fahrerlaubnis neu erteilt, wird auf Antrag vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 4 sowie der Nummer 9 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt."

9.
In Anlage 2 werden in Buchstabe b

a)
die Wörter „Prüfbescheinigung für Mofas" durch das Wort „Mofa-Prüfbescheinigung" und

b)
in dem Muster der Bescheinigung die Wörter „Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas" durch das Wort „Mofa-Prüfbescheinigung"

ersetzt.

10.
Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II wird wie folgt geändert:

a)
Die laufende Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6176Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungs-
verhältnisses".


 
b)
Die laufenden Nummern 12 und 13 werden wie folgt gefasst:

„12182Auflage zu den Klassen D1, D1E, D und DE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Aus-
bildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Be-
rufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbil-
dungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeu-
gen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbil-
dungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss
der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
13183Auflage zu den Klassen D, DE:
Bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach
den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer
im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Aus-
bildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder
einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kennt-
nisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auf-
lage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu ma-
chen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 20. Lebensjahres."


 
c)
Die laufenden Nummern 15 bis 21 werden wie folgt gefasst:

„15185Auflage zu den Klassen C und CE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Aus-
bildungsverhältnisses. Die Auflagen entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Voll-
endung des 21. Lebensjahres.
16186Auflage zu den Klassen D1 und D1E:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland und
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der
Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 ent-
fällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet oder die Ausbildung
abgeschlossen hat.
17187Auflage zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland und
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der
Fahrerlaubnisinhaber das 24. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 ent-
fällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 24. Lebensjahr vollendet oder die Ausbildung
abgeschlossen hat.
18188Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom
Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der
Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Techni-
schen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.
19189Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom
Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der
Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Techni-
schen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.
20190Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahr-
zeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten ver-
bracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen
werden.
21191Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahr-
zeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten ver-
bracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen
werden."


11.
In Anlage 18 werden in der Bezeichnung der Anlage die Angabe „Format: DIN A5" durch die Angabe „Format DIN A5 oder in Fällen des 1-seitigen Ausdrucks DIN A4", die Angabe „-Rückseite-" durch die Angabe „-Rückseite oder 2. Teil Vorderseite-" sowie in der so geänderten Rückseite jeweils das Wort „Bausteine" durch das Wort „Lösungsstrategien" ersetzt.

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Artikel 2



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 1. Januar 2015 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 3



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

A. Dobrindt



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