Änderung § 2 GeflVerbBeschränkV vom 20.01.2015

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§ 2 GeflVerbBeschränkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2015 geltenden Fassung
§ 2 GeflVerbBeschränkV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.01.2015 BAnz AT 19.01.2015 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 ein Tier verbringt.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein Tier verbringt.




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