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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung (2. EnWGKostVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2014 EnWGKostV § 3, Anlage

Die Energiewirtschaftskostenverordnung vom 14. März 2006 (BGBl. I S. 540), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2084) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Diese Verordnung in der ab dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung findet auch auf Verfahren Anwendung, die bereits vor dem 27. Oktober 2011 begonnen haben, soweit dafür Gebühren oder Auslagen noch nicht erhoben wurden."

2.
In der Anlage wird in Nummer 11 im Gebührentatbestand die Angabe „Nr. 4" durch die Angabe „Nr. 8" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. EnWGKostVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. EnWGKostVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1405
Artikel 1 3. EnWGKostVÄndV Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
... vom 14. März 2006 (BGBl. I S. 540), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2315) geändert worden ist, wird wie folgt ...