(1) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach §
6 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 6, sind die auf Grund des §
2 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit §
5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 des Direktzahlungen- Verpflichtungengesetzes und in Verbindung mit §
2 Absatz 1 und 7 der
Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung erlassenen landesrechtlichen Regelungen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 weiter anzuwenden.
(3) Soweit nach §
6 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 6, eine landesrechtliche Regelung erlassen wird, ist Absatz 1 insoweit nicht mehr anzuwenden.
(4) Soweit nach §
8 Absatz 4 eine landesrechtliche Regelung erlassen wird, ist Absatz 2 nicht mehr anzuwenden.