Das
Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel
9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3a Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „a)
- Bank- und Finanzumsätze, insbesondere der in § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis h bezeichneten Art und die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten, sowie Versicherungsumsätze der in § 4 Nummer 10 bezeichneten Art,".
- 2.
- § 13b Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei den in Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b genannten Lieferungen von Erdgas schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g ist."