§
9 Absatz 4 des
Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel
15 des Gesetzes vom
18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
„(4) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusammen mit der Steuer für den letzten Monat, das letzte Quartal oder das letzte Kalenderjahr des Prüfungszeitraums festzusetzen. Nachzuentrichtende Steuerbeträge sind einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig."
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834