Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 15.07.2019 aufgehoben
Anlage 1 (zu den §§ 1 und 3) Anforderungen an die zusätzliche Fahrzeugeinweisung
1. Inhalt der Einweisung-
- In der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung sind mindestens folgende Inhalte zu vermitteln:
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- die besonderen Fahreigenschaften der Fahrzeuge aufgrund des Antriebs und des zusätzlichen Gewichts sowohl bei Routine- als auch bei konkreten Gefahrensituationen mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten, Sichtverhältnissen und Straßenzuständen sowie Bremsvorgängen, insbesondere Rekuperationsbremse,
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- die antriebsbezogenen Gefahren,
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- die Eigensicherung,
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- das Verhalten bei Störungen (Unfall, Panne),
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- die energiesparende Fahrweise bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen und
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- die Ladung der Fahrzeugbatterien.
2. Umfang der Einweisung-
- Die Einweisung umfasst mindestens fünf Stunden Unterricht und enthält einen theoretischen und einen praktischen Teil, in denen die in Nummer 1 enthaltenen Inhalte vermittelt werden. Der praktische Teil ist auf nichtöffentlichen Straßen zu absolvieren.
3. Anforderungen an das Einweisungsfahrzeug-
- Das Fahrzeug, mit dem die Einweisung nach Nummer 1 durchgeführt wird, muss die Bestimmungen des § 1 Absatz 1 und 2 erfüllen.
4. Anforderungen an die Leiter der Fahrzeugeinweisung-
- Die zusätzliche Fahrzeugeinweisung darf durchgeführt werden
- a)
- von Personen mit Besitz der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE oder
- b)
- von einem Fahrzeughersteller oder einem Fuhrparkhalter, sofern er sich hierfür einer Person bedient, die
- aa)
- das 30. Lebensjahr vollendet hat,
- bb)
- seit mindestens fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt,
- cc)
- zum Zeitpunkt der Einweisung im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet ist und
- dd)
- Erfahrung mit dem Führen von Elektrofahrzeugen der Klasse C1 hat.
Der einweisende Fahrzeughersteller oder Fuhrparkhalter überprüft die Voraussetzungen für die Durchführung der Einweisung; er kann hierzu vom Leiter der Fahrzeugeinweisung eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister verlangen.
5. Teilnahmebescheinigung-
- Nach Abschluss der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung ist durch den Leiter der Fahrzeugeinweisung eine Teilnahmebescheinigung gemäß Anlage 2 auszustellen.
interne Verweise§ 3 4. FeVAusnV Nachweis der Fahrzeugeinweisung ... Fahrzeugeinweisung ist vom Leiter der Fahrzeugeinweisung, der die Anforderungen nach Anlage 1 Nummer 4 erfüllt, eine Teilnahmebescheinigung nach Anlage 2 zur Vorlage mit dem Antrag nach ...
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