Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes (2. BFStrMGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 BFStrMG § 1, § 3, § 14, Anlage 1, Anlage 4 (neu)

Das Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Richtlinie 2011/76/EU (ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 1)" durch die Wörter „Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356)" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die geschuldete Maut bestimmt sich nach der auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 zurückgelegten Strecke des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination und einem Mautsatz je Kilometer nach Maßgabe des Absatzes 3, der aus je einem Mautteilsatz für

1.
die Infrastrukturkosten und

2.
die verursachten Luftverschmutzungskosten

besteht."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Höhe des Mautsatzes wird als Summe der Mautteilsätze nach Maßgabe der Anlage 1 berechnet."

3.
§ 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Alt-Sachverhalte

(1) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2003 und bis zum Ablauf des 31. August 2007 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 2.

(2) Für Sachverhalte, die ab dem 1. September 2007 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 3.

(3) Für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 entstanden sind, bestimmt sich der Mautsatz abweichend von § 3 Absatz 3 nach der Anlage 4."

4.
Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3) Grundlagen für die Berechnung der Höhe des Mautsatzes

1.
Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1:

mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen

a)
mit bis zu drei Achsen 0,125 Euro,

b)
mit vier oder mehr Achsen 0,131 Euro.

2.
Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2:

a)
mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen unbeschadet der Zahl der Achsen und der benutzten Straßen

aa)
0,000 Euro in der Kategorie A,

bb)
0,021 Euro in der Kategorie B,

cc)
0,032 Euro in der Kategorie C,

dd)
0,063 Euro in der Kategorie D,

ee)
0,073 Euro in der Kategorie E,

ff)
0,083 Euro in der Kategorie F.

b)
Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:

aa)
Kategorie A Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 6,

bb)
Kategorie B Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,

cc)
Kategorie C Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,

dd)
Kategorie D Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,

ee)
Kategorie E Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2,

ff)
Kategorie F Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören."

5.
Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 4.

6.
In der neuen Anlage 4 werden die Bezeichnung und die Überschrift wie folgt gefasst:

„Anlage 4 (zu § 14 Absatz 3) Mautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014".

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Zitierungen von Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. BFStrMGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BFStrMGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
G. v. 10.06.2015 BGBl. I S. 922
Artikel 1 3. BFStrMGÄndG
... Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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