Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (17. AHStatDVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 22.01.2015 BGBl. I S. 22 (Nr. 2); Geltung ab 27.01.2015
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 13 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 sowie § 13 Nummer 2 in Verbindung mit § 3 Nummer 2 des Außenhandelsstatistikgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7402-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1 Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Januar 2015 AHStatDV § 25, § 30, § 30a (neu)

Die Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Frist zur Abgabe einer Anmeldung wird gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 659/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 128) geändert worden ist, auf den 10. Arbeitstag nach Ablauf des Bezugszeitraums festgelegt. Der Bezugszeitraum im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 ist der Kalendermonat der Versendung oder des Eingangs der Waren. Sofern sich die Datenerhebung zur Intrahandelsstatistik auf eine Zollanmeldung stützt, gilt in diesen Fällen als Bezugszeitraum der Kalendermonat, in dem die Zollanmeldung von den Zollbehörden angenommen wird."

2.
In § 30 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S. 1)" gestrichen.

3.
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

„§ 30a Auskunftspflicht zur Erhebung des Statistischen Wertes im innergemeinschaftlichen Warenverkehr

(1) Zur Ermittlung des Kreises der Auskunftspflichtigen für den Statistischen Wert bei Kauf- oder Verkaufsgeschäften einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften im innergemeinschaftlichen Warenverkehr im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1901/2000 und (EWG) Nr. 3590/92 der Kommission (ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2013 (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 28) geändert worden ist, wird jährlich je ein Schwellenwert für den Wareneingang und die Warenversendung festgelegt. Auskunftspflichtige zur Intrahandelsstatistik, deren Kauf- oder Verkaufsgeschäfte, einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften, den jeweiligen Schwellenwert übersteigen, müssen im kommenden Kalenderjahr bei den betreffenden Geschäften den Statistischen Wert angeben.

(2) Diese Schwellenwerte sind so festzulegen, dass mit

1.
dem Schwellenwert für den Wareneingang nicht mehr als 70 Prozent des in Wertangaben erfassten Handels aller Kaufgeschäfte und

2.
dem Schwellenwert für die Warenversendung nicht mehr als 70 Prozent des in Wertangaben erfassten Handels aller Verkaufsgeschäfte,

einschließlich Kommissions- und Konsignationsgeschäften, des vorangegangenen Kalenderjahres abgedeckt werden.

(3) Das Statistische Bundesamt legt die Schwellenwerte am Ende eines Kalenderjahres anhand der Werte des vorangegangenen Kalenderjahres für das kommende Kalenderjahr fest."

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Januar 2015.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble



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