1Die Bundesnetzagentur muss die Ausschreibungen nach Ablauf der neunten und vor Ablauf der sechsten Kalenderwoche vor dem jeweiligen Gebotstermin auf ihrer Internetseite bekannt machen.
2Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den Gebotstermin,
- 2.
- das Ausschreibungsvolumen nach § 3 Absatz 1 unter Berücksichtigung des § 4,
- 3.
- den Höchstwert nach § 8,
- 4.
- die nach § 34 Absatz 1 von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben und
- 5.
- die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 35, soweit sie die Gebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren betreffen.