(1) Die Höhe des anzulegenden Werts einer Freiflächenanlage ändert sich, wenn für die Freiflächenanlage nach einer Erweiterung nachträglich eine weitere Förderberechtigung nach §
23 ausgestellt worden ist.
(2)
1Die Bundesnetzagentur muss die Höhe des anzulegenden Werts im Fall des Absatzes 1 nach §
26 Absatz 2 bis 4 neu bestimmen.
2Sie muss dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in der Anlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, die folgenden Angaben übermitteln:
- 1.
- den neu bestimmten anzulegenden Wert für die Freiflächenanlage,
- 2.
- das Datum der Erhöhung der installierten Leistung und
- 3.
- das Datum der Ausstellung der Förderberechtigung.
3Der Netzbetreiber muss ab der Inbetriebnahme der Anlagenerweiterung den von der Bundesnetzagentur nach Satz 1 neu bestimmten anzulegenden Wert für den Anspruch auf finanzielle Förderung nach §
19 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes zugrunde legen.