(1)
1Die Bundesnetzagentur kann Förderberechtigungen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit unter den Voraussetzungen des §
48 Absatz 1, 2 und 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes zurücknehmen.
2Insbesondere sollen die Förderberechtigungen für eine Freiflächenanlage mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn die installierte Leistung der Freiflächenanlage durch eine Erweiterung der Freiflächenanlage erhöht wurde und der Anlagenbetreiber die Erweiterung nicht innerhalb der Frist nach §
5 Absatz 1 Satz 1 der
Anlagenregisterverordnung in Verbindung mit §
3 Absatz 3 der
Anlagenregisterverordnung der Bundesnetzagentur mitgeteilt hat.
(2)
1Die Bundesnetzagentur kann Förderberechtigungen, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft unter den Voraussetzungen des §
49 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen.
2Förderberechtigungen sollen insbesondere widerrufen werden, wenn
- 1.
- aus der Freiflächenanlage innerhalb der ersten zwei Kalenderjahre nach der Inbetriebnahme kein Strom in das Netz eingespeist oder dem Netzbetreiber mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten worden ist oder
- 2.
- die Freiflächenanlage innerhalb von einem Jahr nach ihrer Inbetriebnahme überwiegend wieder abgebaut worden ist.