Die Bundesnetzagentur muss auf ihrer Internetseite spätestens zum letzten Kalendertag des auf die öffentliche Bekanntgabe des letzten Zuschlags einer Ausschreibung nach §
14 folgenden Kalendermonats die folgenden Daten veröffentlichen:
- 1.
- den niedrigsten und den höchsten Gebotswert, der einen Zuschlag erhalten hat,
- 2.
- den Durchschnittswert aller Zuschlagswerte der Ausschreibung, wenn der Zuschlagswert nach § 13 Absatz 1 bestimmt wird,
- 3.
- die in den bezuschlagten Geboten nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 angegebenen Standorte der geplanten Freiflächenanlagen,
- 4.
- die in den bezuschlagten Geboten nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 angegebenen Planungsstände und
- 5.
- die Zuschlagsnummern der bezuschlagten Gebote.