§ 15 - Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV)

Artikel 1 V. v. 17.02.2015 BGBl. I S. 146 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 34
Geltung ab 20.02.2015; FNA: 754-27-4 Energieversorgung
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§ 15 Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie


§ 15 hat 3 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für zentral voruntersuchte Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone festzulegen

1.
das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist, einschließlich der Feststellung nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und der Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, und

2.
die zu installierende Leistung auf dieser Fläche.

(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird ermächtigt, eine Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 101 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu erlassen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom und zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung V. v. 2. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 34 m.W.v. 9. Februar 2024

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Frühere Fassungen von § 15 EEV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.02.2024Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom und zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
vom 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 34
aktuell vorher 02.01.2023Artikel 7 Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
aktuell vorher 29.05.2020Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen
vom 25.05.2020 BGBl. I S. 1070
aktuellvor 29.05.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 15 EEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 EEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Dritte Windenergie-auf-See-Verordnung (3. WindSeeV)
V. v. 05.01.2023 BGBl. I Nr. 8
Erste Windenergie-auf-See-Verordnung (1. WindSeeV)
V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2954
Vierte Windenergie-auf-See-Verordnung (4. WindSeeV)
V. v. 20.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 52
Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung (2. WindSeeV)
V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 58
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2017 und weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 25.05.2020 BGBl. I S. 1070
Artikel 3 EEGPandG Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
... gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Dem Abschnitt 4 wird folgender § 15 angefügt: „§ 15 Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt ... 2. Dem Abschnitt 4 wird folgender § 15 angefügt: „ § 15 Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Das Bundesamt ...

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512
Artikel 7 StromPBGEG Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
... § 15 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 ...

Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom und zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
V. v. 02.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 34
Artikel 2 StromBGebVuEEVÄndV Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
... § 15 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember ... 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „ § 15 Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (1) Das ...


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