§ 9 (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1
Artikel 2 3. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung ... 2017 (BGBl. I S. 3938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird aufgehoben. 2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: ... k, l oder m" ersetzt. 5. In § 21 Absatz 8 werden die Wörter „und § 9 gelten" durch das Wort „gilt" ersetzt. 6. § 23 wird wie folgt ...
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2387
Artikel 2 DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung ... die Wörter „oder zu bestätigen" eingefügt. 2. In § 9 Absatz 1a Satz 2 wird das Wort „vorlegen." durch die Wörter „vorlegen, ... Angaben zu Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die Angaben nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 schriftlich mitzuteilen oder die Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz ... nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 schriftlich mitzuteilen oder die Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 schriftlich abzugeben; § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. ... mitzuteilen oder die Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 schriftlich abzugeben; § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (3a) Im Falle einer Angabe nach § 9 ... 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (3a) Im Falle einer Angabe nach § 9 Absatz 1 Satz 1 hat der Übernehmer nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 bis 6 zu belegen, ... einer Angabe nach § 9 Absatz 1 Satz 1 hat der Übernehmer nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 bis 6 zu belegen, dass er als aktiver Betriebsinhaber gilt. § 9 Absatz 1a Satz 2 bis ... des § 9 Absatz 2 bis 6 zu belegen, dass er als aktiver Betriebsinhaber gilt. § 9 Absatz 1a Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Hat der Übernehmer eine Erklärung nach § ... Absatz 1a Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Hat der Übernehmer eine Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 abgegeben, hat er zusätzlich Angaben nach § 9 Absatz 7 zu machen. Soweit ... Erklärung nach § 9 Absatz 1 Satz 3 abgegeben, hat er zusätzlich Angaben nach § 9 Absatz 7 zu machen. Soweit zum Nachweis der Eigenschaft eines aktiven Betriebsinhabers Angaben ... zum Zeitpunkt der Übertragung der Zahlungsansprüche anzugeben und im Falle des § 9 Absatz 4 Nummer 2 der Zeitraum der vier Kalendermonate vor dem Zeitpunkt von deren ...
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 452
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