§ 11 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)

§ 11 Besondere Angaben für die Zwecke der Überprüfung der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden


§ 11 hat 5 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1In Bezug auf die Flächennutzung im Umweltinteresse im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber, der im Umweltinteresse genutzte Flächen auszuweisen hat, im Sammelantrag anzugeben, welche Flächen er als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausweist. 2Dabei sind Lage und Art der Flächen sowie

1.
die Flächengröße, für Terrassen und einzeln stehende Bäume im Sinne des § 33 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung jedoch nur die Länge der Terrasse in Meter und die Anzahl dieser Bäume je landwirtschaftlicher Parzelle,

2.
für Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb sowie für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen die auf diesen Flächen angebauten oder zum Anbau vorgesehenen Arten,

3.
für Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, ob die Einsaat einer Kulturpflanzenmischung oder die Untersaat von Gras oder Leguminosen in eine Hauptkultur erfolgt,

4.
für Pufferstreifen im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, soweit zutreffend, Lage und Größe darin enthaltener Ufervegetationsstreifen,

5.
für für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (pollen- und nektarreiche Arten) das Jahr der Aussaat einer Mischung gemäß § 32a Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung,

6.
für Flächen mit Miscanthus sowie für Flächen mit Silphium perfoliatum, das Jahr der Anlage der Art, wenn die Anlage im Jahr der Stellung des Sammelantrags erfolgt,

anzugeben.

(1a) Bei Flächennutzung im Umweltinteresse im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe a, i und j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber im Sammelantrag zu bestätigen, dass er Kenntnis von dem gemäß Artikel 45 Absatz 10b, auch in Verbindung mit Absatz 10c, der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 geltenden Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf diesen Flächen hat.

(2) 1Der Betriebsinhaber hat in Bezug auf seinen Betrieb im Sammelantrag anzugeben, ob er für das Antragsjahr die Anforderungen für die ökologische Landwirtschaft nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt. 2In diesem Fall hat der Betriebsinhaber der Landesstelle bis zu dem in § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrags Kopien der Bescheinigungen nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorzulegen, die das Antragsjahr umfassen. 3Liegt eine solche Bescheinigung für einen Teil des Antragsjahres noch nicht vor, ist diese unverzüglich nach ihrer Ausstellung nachzureichen. 4Auf die vorgenannten Vorlagen kann die Landesstelle verzichten, wenn sie bereits auf anderem Wege Kenntnis von dem Vorliegen der jeweils gültigen Bescheinigungen erlangt hat.

(3) 1Befindet sich der Betriebsinhaber mit seinem Betrieb in Umstellung im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und kann er die in Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Bescheinigungen nicht vorlegen, so hat er abweichend von Absatz 2 Satz 2 einen geeigneten Nachweis vorzulegen, dass er die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen erfüllt. 2Befindet sich der Betrieb im ersten Jahr der Umstellung, müssen diese Nachweise mindestens den Zeitraum vom Tag der Einreichung des Sammelantrages bis zum 31. Dezember des Antragsjahres umfassen. 3Sobald eine Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ausgestellt wird, hat er diese unverzüglich nachzureichen.

(4) 1Einen Fall des Artikels 43 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber unter Beifügen geeigneter Nachweise geltend zu machen. 2Ein Betriebsinhaber, der die Anforderungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die ökologische Landwirtschaft gesamtbetrieblich oder für einzelne Einheiten geltend macht, hat anzugeben, wenn er von der Ausnahme nach Artikel 43 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 keinen Gebrauch machen will, und in diesem Fall die Angaben nach Absatz 1 zu machen. 3Ein Betriebsinhaber, der nach Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 von den Anforderungen dieses Artikels befreit sein will, hat dies anzugeben.

(5) Werden im Falle des Absatzes 2 die Anforderungen nicht gesamtbetrieblich erfüllt, sondern dienen nur einzelne Einheiten des Betriebes der ökologischen Produktion, hat der Betriebsinhaber diese Einheiten zu nennen und die betreffenden Flächen in seinem Antrag als der ökologischen Produktion dienend auszuweisen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Vierte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung V. v. 22. Februar 2019 BGBl. I S. 170 m.W.v. 1. Januar 2019

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Frühere Fassungen von § 11 InVeKoSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019 (08.03.2019)Artikel 2 Vierte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
vom 22.02.2019 BGBl. I S. 170
aktuell vorher 30.03.2018Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
vom 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1
aktuell vorher 23.12.2017Artikel 3 Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
vom 12.12.2017 BGBl. I S. 3938
aktuell vorher 17.03.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
vom 08.03.2016 BGBl. I S. 452
aktuell vorher 04.03.2015 (13.07.2015)Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
vom 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1
aktuellvor 04.03.2015 (13.07.2015)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 11 InVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 InVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11a InVeKoSV Änderung bei Flächennutzungen im Umweltinteresse (vom 09.02.2021)
... Begründung für den Änderungsantrag, 4. eine Erklärung im Sinne des § 11 Absatz 1a . Geeignete Nachweise, mit denen die angeführten Gründe belegt ...
§ 35 InVeKoSV Übergangsvorschrift (vom 30.03.2018)
... 11a genehmigt. (7) In Sammelanträgen für das Jahr 2018 ist die Angabe nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht ...
 
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Zitat in folgenden Normen

GAP-Ausnahmen-Verordnung (GAPAusnV)
V. v. 14.12.2022 BGBl. I S. 2366; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 67
§ 3 GAPAusnV Zusätzliche Anrechnungsmöglichkeit von produktiven Flächen (vom 01.01.2023)
... Fassung als nicht für die Erzeugung genutzte Flächen oder 2. nach § 11 Absatz 1 Satz 2 der InVeKoS-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Stellens des jeweiligen Antrages maßgeblichen Fassung in Bezug auf ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 23.03.2018 BAnz AT 29.03.2018 V1
Artikel 2 3. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... 2018 ergeben, werden von der Landesstelle von Amts wegen berücksichtigt." 3. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Gras" ... „(7) In Sammelanträgen für das Jahr 2018 ist die Angabe nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht ...

Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1
Artikel 3 DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... § 11 Absatz 2 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) wird folgender Satz ...

Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 452
Artikel 1 InVeKoSVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... Wort „Antrag" durch das Wort „Sammelantrag" ersetzt. 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort ... Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. 6. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Änderung bei ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 22.02.2019 BGBl. I S. 170
Artikel 2 4. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... § 11 Absatz 1 Satz 2 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 12.12.2017 BGBl. I S. 3938
Artikel 3 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „des § 27 Absatz 2," gestrichen. 2. In § 11 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Bei Flächennutzung im ... und folgende Nummer 4 angefügt: „4. eine Erklärung im Sinne des § 11 Absatz 1a ." 4. In § 25a Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 34 Absatz 6 Satz ...


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