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§ 27 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)

§ 27 Meldung über Hopfenflächen



1Die Bundesanstalt übermittelt den anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor vor dem in § 26 Absatz 2 genannten Termin die nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 13 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 5 identifizierten Mitglieder zu den Hopfenflächen. 2Die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor verwenden diese Daten ausschließlich zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen im Rahmen der Antragstellung nach den Artikeln 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 738/2010 der Kommission vom 16. August 2010 mit Durchführungsbestimmungen zu Zahlungen an deutsche Erzeugerorganisationen im Hopfensektor (ABl. L 216 vom 17.8.2010, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Gewährung von Zahlungen nach Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.



 

Zitierungen von § 27 InVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 InVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor
Artikel 1 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 61
§ 18 HopfDV 2023 Verwaltungskontrollen
...  6. die Ergebnisse der Flächenkontrollen der Länder gemäß § 27 Absatz 5 und § 29 Absatz 5 der GAP-InVeKoS-Verordnung und der Kontrollen der Prüfer der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 12.12.2017 BGBl. I S. 3938
Artikel 3 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... In § 4 Absatz 2 Nummer 1 und in § 10 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „des § 27 Absatz 2 ," gestrichen. 2. In § 11 wird folgender Absatz 1a eingefügt:  ...