Soweit der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des §
3 der
Direktzahlungen-Durchführungsverordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben:
- 1.
- das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb und
- 2.
- das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 452