Ordnungswidrig im Sinne des §
36 Absatz 3 Nummer 3 des
Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen §
16 Absatz 1 Nummer 2 eine Angabe nicht oder nicht vollständig macht.
Verwaltungsbehörde im Sinne des
Marktorganisationsgesetzes und des §
36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Stützungsregelungen nach
- 1.
- § 1 Absatz 1 Nummer 2,
- 2.
- § 1 Absatz 1 Nummer 3,
soweit im Rahmen dieser Verordnung die in §
1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Rechtsakte, das
Marktorganisationsgesetz und diese Verordnung von den Ländern durchgeführt werden, vorbehaltlich einer Regelung nach §
38 Absatz 3 Satz 4 des
Marktorganisationsgesetzes die zuständige oberste Landesbehörde.