Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Fünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung (50. FuttMVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.03.2015 BGBl. I S. 362 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.09.2015 BAnz AT 06.10.2015 V1
Geltung ab 09.04.2015
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe i, auch in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 3 Satz 1, in Verbindung mit § 70 Absatz 1 und 4, des § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. April 2015 FuttMV § 23, § 34d, § 36, § 36b, Anlage 9

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2242), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1997), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 23 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 1275/2013 (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 86)" durch die Wörter „Verordnung (EU) 2015/186 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 11)" ersetzt.

2.
§ 34d wird wie folgt gefasst:

„§ 34d Einfuhrregelungen für Guarkernmehl

(1) Ein

1.
in Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30 vom 6.2.2015, S. 10) bezeichneter Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder

2.
in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 bezeichnetes Mischfuttermittel

darf nur eingeführt werden, wenn es über einen in Anlage 9 genannten Eingangsort in das Inland verbracht wird.

(2) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 ist die Einfuhr eines in Artikel 1 Absatz 1 oder Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 genannten Futtermittels, das vor dem 26. Februar 2015 aus seinem Ursprungsland verbracht worden ist, zulässig, soweit es

1.
über einen in Anlage 9 genannten Eingangsort in das Inland verbracht wird und

2.
nachweislich einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 28) keinen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der 0,01 mg/kg überschreitet."

3.
§ 36 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
entgegen § 34d Absatz 1 einen dort genannten Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder ein dort genanntes Mischfuttermittel einführt oder".

4.
Dem § 36b wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30 vom 6.2.2015, S. 10) als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."

5.
Die Anlage 9 wird wie folgt geändert:

a)
Die Bezeichnung der Anlage wird wie folgt gefasst:

„Anlage 9 (zu § 34d Absatz 1 und 2) Liste der nach Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 in Deutschland für Futtermittel benannten Eingangsorte".

b)
In der Tabelle werden in der rechten Spalte die Wörter „Benannte Kontrollstellen" durch die Wörter „Benannte Eingangsorte" ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten


Artikel 2 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Oktober 2015 FuttMV

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) (aufgehoben)


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. April 2015.




Schlussformel



Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt