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§ 310a - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 310a Elektronische Übermittlung; Verordnungsermächtigung



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für den Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt die Verpflichtung und das Verfahren zur elektronischen Einreichung und Nutzung elektronischer Kommunikationsverfahren zu regeln für Meldungen, Anzeigen, Berichte, Anträge und sonstige Informationen mit den hierzu notwendigen Unterlagen, die der Bundesanstalt vorzulegen sind

1.
nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie

2.
nach den in § 295 Absatz 1 genannten Verordnungen der Europäischen Union und den Rechtsakten, die zur Durchführung dieser Verordnungen und der Richtlinie 2009/138/EG erlassen worden sind.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können insbesondere

1.
Regelungen getroffen werden, welches elektronische Kommunikationsverfahren für die jeweilige Verpflichtung zur elektronischen Einreichung bei der Bundesanstalt zu nutzen ist und welche Bestimmungen für dessen Nutzung gelten, einschließlich der Verpflichtung zu einem Zugang zu einem elektronischen Kommunikationsverfahren im Sinne der §§ 4f und 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, sowie

2.
nähere Bestimmungen getroffen werden über Art, Umfang, Zeitpunkt, Form und Datenformat der Einreichungen nach Absatz 1.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt übertragen.





 

Frühere Fassungen von § 310a VAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2023Artikel 31 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 310a VAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 310a VAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 VAG Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit (vom 15.12.2023)
... 2, Absatz 4 bis 8, die §§ 308 und 310 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a sowie 7. § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes. (2) Hat die ...
§ 168 VAG Versicherungs-Zweckgesellschaften (vom 01.01.2024)
... § 294 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 und Absatz 3, 6 und 7, die §§ 305, 306, 307 und 310 bis 315 mit Ausnahme des § 312 Absatz 1 entsprechend. (3) Sind die ...
§ 225 VAG Aufsicht (vom 15.12.2023)
... die Vorschriften dieses Kapitels, § 332 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a ...
§ 293 VAG Aufsicht (vom 15.12.2023)
... 7, die §§ 303, 305, 306, 310 und 333 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a entsprechend; § 299 bleibt unberührt. Für Unternehmen, die auch das Erst- ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
§ 1a BaFinBefugV (vom 15.12.2023)
... 235 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10, 12 und 13, des § 240 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 9, § 310a , 2. nach Anhörung des Versicherungsbeirats nach Maßgabe des § 39 Absatz ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 31 ZuFinG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... wird nach der Angabe zu § 310 folgende Angabe eingefügt: „ § 310a Elektronische Übermittlung; Verordnungsermächtigung". 2. § 17 wird ... Wörter „die §§ 308 und 310 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a " ersetzt. 5. § 126 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) ... Vorschriften dieses Kapitels, § 332 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a " ersetzt. 8. In § 293 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie die ... §§ 303, 305, 306, 310 und 333 sowie die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 310a " ersetzt. 9. Dem § 305 wird folgender Absatz 8 angefügt:  ... Art und Weise der Übermittlung festlegen." 10. Nach § 310 wird folgender § 310a eingefügt: „§ 310a Elektronische Übermittlung; ... 10. Nach § 310 wird folgender § 310a eingefügt: „ § 310a Elektronische Übermittlung; Verordnungsermächtigung (1) Das ...