Teil 4a - Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)

Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2016, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 7631-11 Versicherungsaufsichtsrecht
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Teil 4a Reine Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung
§ 244a Geltungsbereich
§ 244b Verpflichtungen
§ 244c Sicherungsvermögen
§ 244d Verordnungsermächtigung

Teil 4a Reine Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung

§ 244a Geltungsbereich


§ 244a hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Bei der Durchführung reiner Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes haben Pensionsfonds, Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen die Vorschriften dieses Teils einzuhalten.

(2) Die auf Pensionsfonds, Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen anwendbaren Vorschriften dieses Gesetzes gelten nur insoweit, als dieser Teil keine abweichenden Regelungen enthält.


Text in der Fassung des Artikels 6 Betriebsrentenstärkungsgesetz G. v. 17. August 2017 BGBl. I S. 3214 m.W.v. 1. Januar 2018

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§ 244b Verpflichtungen


§ 244b hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Pensionsfonds, Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen dürfen reine Beitragszusagen nur dann durchführen, wenn

1.
sie dafür keine Verpflichtungen eingehen, die garantierte Leistungen beinhalten,

2.
die allgemeinen Versicherungsbedingungen oder die Pensionspläne eine lebenslange Zahlung als Altersversorgungsleistung vorsehen und

3.
festgelegt ist, dass das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital sowie die darauf entfallenden Zinsen und Erträge planmäßig für laufende Leistungen verwendet werden.

(2) Pensionskassen und andere Lebensversicherungsunternehmen bedürfen der Erlaubnis für die in Nummer 21 der Anlage 1 genannte Sparte.


Text in der Fassung des Artikels 6 Betriebsrentenstärkungsgesetz G. v. 17. August 2017 BGBl. I S. 3214 m.W.v. 1. Januar 2018

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§ 244c Sicherungsvermögen


§ 244c hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Tarifverträge ist

1.
im Fall eines Pensionsfonds ein gesondertes Sicherungsvermögen einzurichten und

2.
im Fall einer Pensionskasse oder eines anderen Lebensversicherungsunternehmens ein gesonderter Anlagestock im Sinne des § 125 Absatz 5 einzurichten.


Text in der Fassung des Artikels 6 Betriebsrentenstärkungsgesetz G. v. 17. August 2017 BGBl. I S. 3214 m.W.v. 1. Januar 2018

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§ 244d Verordnungsermächtigung


§ 244d hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen bezüglich

1.
der Ermittlung und Anpassung der lebenslangen Zahlung,

2.
der Anforderungen an das Risikomanagement, insbesondere mit dem Ziel, die Volatilität der Höhe der lebenslangen Zahlungen zu begrenzen,

3.
der Informationspflichten gegenüber den Versorgungsanwärtern und Rentenempfängern und

4.
der Berichterstattung gegenüber der Aufsichtsbehörde.

2Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf die Bundesanstalt übertragen werden. 3Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.


Text in der Fassung des Artikels 6 Betriebsrentenstärkungsgesetz G. v. 17. August 2017 BGBl. I S. 3214 m.W.v. 1. Januar 2018



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