(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses gehören:
- 1.
- eine 135-minütige Klausur im Fach Deutsch,
- 2.
- eine 135-minütige Klausur im Fach Mathematik und
- 3.
- eine 135-minütige Klausur im Fach Englisch oder im Fach Gemeinschaftskunde.
(2) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses/Realschulabschlusses gehören:
- 1.
- eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch,
- 2.
- eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,
- 3.
- eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und
- 4.
- eine 180-minütige Klausur im Fach Gemeinschaftskunde.
(3) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachschulreife gehören:
- 1.
- eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch,
- 2.
- eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,
- 3.
- eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und
- 4.
- eine 120-minütige Klausur, und zwar
- a)
- in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Fach Pädagogik,
- b)
- in der Fachrichtung Technik im Fach Physik,
- c)
- in der Fachrichtung Wirtschaft im Fach Wirtschaftslehre mit Rechnungswesen.
(4) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife gehören:
- 1.
- eine 240-minütige Klausur im Fach Deutsch,
- 2.
- eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,
- 3.
- eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und
- 4.
- eine 180-minütige Klausur, und zwar
- a)
- in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Fach Pädagogik und Psychologie,
- b)
- in der Fachrichtung Technik im Fach Physik,
- c)
- in der Fachrichtung Wirtschaft im Fach Betriebs- und Volkswirtschaftslehre.
(5) Die Bearbeitungszeiten nach den vorstehenden Absätzen umfassen Einlesezeiten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697