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Abschnitt 3 - Bundeswehrfachschulprüfungsverordnung (BWFSPrV)

V. v. 23.04.2015 BGBl. I S. 663 (Nr. 17); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1697
Geltung ab 01.05.2015; FNA: 53-4-22 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Abschnitt 3 Schriftliche Abschlussprüfung

§ 11 Schriftliche Abschlussprüfung



(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des Hauptschulabschlusses gehören:

1.
eine 135-minütige Klausur im Fach Deutsch,

2.
eine 135-minütige Klausur im Fach Mathematik und

3.
eine 135-minütige Klausur im Fach Englisch oder im Fach Gemeinschaftskunde.

(2) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung des mittleren Schulabschlusses/Realschulabschlusses gehören:

1.
eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch,

2.
eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,

3.
eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und

4.
eine 180-minütige Klausur im Fach Gemeinschaftskunde.

(3) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachschulreife gehören:

1.
eine 180-minütige Klausur im Fach Deutsch,

2.
eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,

3.
eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und

4.
eine 120-minütige Klausur, und zwar

a)
in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Fach Pädagogik,

b)
in der Fachrichtung Technik im Fach Physik,

c)
in der Fachrichtung Wirtschaft im Fach Wirtschaftslehre mit Rechnungswesen.

(4) Zur schriftlichen Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife gehören:

1.
eine 240-minütige Klausur im Fach Deutsch,

2.
eine 180-minütige Klausur im Fach Englisch,

3.
eine 180-minütige Klausur im Fach Mathematik und

4.
eine 180-minütige Klausur, und zwar

a)
in der Fachrichtung Sozialpädagogik im Fach Pädagogik und Psychologie,

b)
in der Fachrichtung Technik im Fach Physik,

c)
in der Fachrichtung Wirtschaft im Fach Betriebs- und Volkswirtschaftslehre.

(5) Die Bearbeitungszeiten nach den vorstehenden Absätzen umfassen Einlesezeiten.

(6) Für Abschlüsse in den weiteren Fachrichtungen nach § 1 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe d werden die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung und die Prüfungsdauer von den Schulaufsichtsbehörden der Länder festgelegt.




§ 12 Vorschlag für die Aufgaben der schriftlichen Abschlussprüfung



(1) Für jedes Prüfungsfach erstellen grundsätzlich die Fachlehrkräfte, die in den Fächern der schriftlichen Abschlussprüfung regelmäßig unterrichtet haben, pro Bundeswehrfachschule einen einheitlichen Vorschlag für die Prüfungsaufgaben. Der Vorschlag muss dem Lehrplan für Bundeswehrfachschulen in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Dem Vorschlag sind ein Verzeichnis der zugelassenen Hilfsmittel, eine konkrete Beschreibung der erwarteten Leistungen (Erwartungshorizont) und ein Bewertungsschema beizufügen.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter stellt sicher, dass der Vorschlag vollständig ist und dem Lehrplan für Bundeswehrfachschulen in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Sie oder er leitet ihn an die oder den Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes weiter.

(3) Die oder der Beauftragte der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes kann aus schulfachlichen Gründen den Vorschlag zurückweisen und einen geänderten oder neuen Vorschlag anfordern.

(4) Den genehmigten Vorschlag sendet die oder der Beauftragte der obersten Schulbehörde des Landes an die Schulleitung zurück.

(5) Der Vorschlag ist bis zum Beginn der Prüfung geheim zu halten.


§ 13 Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung



(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der obersten Schulaufsichtsbehörde des Landes den Termin für die schriftlichen Abschlussprüfungen und gibt ihn allen an der Prüfung Beteiligten bekannt. Der Termin soll nicht vor dem 71. Unterrichtstag des Prüfungshalbjahrs liegen.

(2) Die Klausuren sind unter Aufsicht einer Lehrkraft der Bundeswehrfachschule zu schreiben. Die aufsichtführende Lehrkraft gibt den Prüflingen die Prüfungsaufgaben und die zugelassenen Hilfsmittel bekannt.

(3) Wer die Klausur innerhalb der Prüfungszeit nicht fertiggestellt hat, gibt sie unvollendet ab. Neben der Klausur hat der Prüfling sämtliche Aufzeichnungen, die er während der Klausur gemacht hat, abzugeben. Die zuletzt aufsichtführende Lehrkraft übergibt der Schulleiterin oder dem Schulleiter alle Klausuren und Aufzeichnungen der Prüflinge zusammen mit dem Prüfungsprotokoll.

(4) Eine Fachlehrkraft bewertet die Klausuren und schlägt jeweils eine Note vor. Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt eine zweite Fachlehrkraft mit einer zweiten Bewertung der Klausuren. Weichen die Noten der ersten und zweiten Bewertung voneinander ab und können sich die Lehrkräfte nicht einigen, setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest. Die Klausuren können von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses eingesehen werden.